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JBL

Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 277 - 287, Aufsatz

Vašek, Markus

Entscheidungsfindung im Umlaufverfahren und durch elektronische Kommunikation in der Gerichtsbarkeit)

Der intensiven literarischen Begleitung der Rsp in allen Gerichtszweigen steht nahezu eine Leermeldung bei der rechtsdogmatischen Analyse der Verfahren innergerichtlicher Entscheidungsfindung, insbesondere bei kollegialen Spruchkörpern gegenüber. Im Gegensatz zu Verfahren mit Einzelrichter*innenzuständigkeit muss jedoch bei richterlichen Kollegialorganen regelmäßig ein Entscheidungsfindungsverfahren festgelegt werden. Der vorliegende Beitrag widmet sich zwei Instrumenten, die eine Beratungs- und Beschlussfassung auch jenseits gleichzeitiger physischer Zusammenkunft der Richter*innen zulassen. Die COVID-19-Pandemie vermittelt den hier behandelten Fragen eine besondere Bedeutung und Aktualität.

S. 288 - 307, Aufsatz

Wimmer, Alexander

Auswirkungen der Digitalisierung auf das Wirtschaftsprivatrecht – Ausgewählte Fragen zum Gesellschafts-, Kartell- und Lauterkeitsrecht

Die technologischen Entwicklungen und die damit zusammenhängenden sozioökonomischen Implikationen der Digitalisierung haben enorme Auswirkungen auf die Organisation und das Marktverhalten von Unternehmen. Diese Aspekte stellen das Wirtschaftsprivatrecht vor enorme Herausforderungen. Dabei ergeben sich zahlreiche Rechtsfragen, von denen der vorliegende Beitrag nach Skizzierung der Ausgangsdeterminanten ausgewählte Aspekte behandeln will.

S. 308 - 310, Rechtsprechung

Maskenpflicht im Schulgebäude und Klassenteilung gesetzwidrig

Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes im Schulgebäude außerhalb der Unterrichtszeit sowie Teilung der Schulklassen beim Präsenzunterricht mangels Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlagen gesetzwidrig: Als Verordnungsgeber hat der BMBWF vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 2 B-VG die Wahrnehmung seines durch die schulrechtlichen Verordnungsermächtigungen eingeräumten Entscheidungsspielraums insoweit offen zu legen, als er im Verfahren der Verordnungserlassung dokumentiert, auf welcher Informationsbasis die Verordnungsentscheidung fußt und die gebotene Interessenabwägung erfolgt ist. Hierbei kommt es darauf an, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.

Daher sind der Zeitpunkt der Erlassung der Verordnungsbestimmungen und die diesen zugrunde liegenden aktenmäßigen Dokumentationen maßgeblich für die Beurteilung des VfGH. Zur Beantwortung der Frage, ob die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit der jeweiligen gesetzlichen Grundlage im Einklang stehen, kommt es auch auf die Einhaltung bestimmter Anforderungen der aktenmäßigen Dokumentation im Verordnungserlassungsverfahren an.

Der BMBWF hat keine Akten betreffend das Zustandekommen der C-SchVO, BGBl II 208/2020, vorgelegt. Daher ist nicht ersichtlich, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei der Entscheidung geleitet haben, Schülerinnen und Schüler zu verpflichten, in den von der VO genannten Bereichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sowie Schulklassen in zwei Gruppen zu teilen und diese abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber die mit den angefochtenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat.

S. 311 - 313, Rechtsprechung

Fiskalgeltung der Grundrechte bei privatrechtlicher Subventionsvergabe

Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegen nicht nur die Gebietskörperschaften selbst, sondern – schon wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur – auch privatrechtlich agierende Körperschaften und Unternehmen öffentlichen Rechts.

Aufgrund der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz bei privatrechtlicher Subventionsvergabe muss die Festlegung des Förderungszwecks und die nach dieser Zielsetzung erfolgte Eingrenzung des Berechtigtenkreises in den Förderungsrichtlinien dem Sachlichkeitsgebot entsprechen (hier: Förderungsrichtlinien eines von der öffentlichen Hand als „Subventionsmittler“ eingesetzten Vereins).

S. 313 - 314, Rechtsprechung

Aufteilung der Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen

Der Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber mit einer neuerlichen Beschäftigung nicht mehr gerechnet werden kann; in solchen Fällen ist die Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen, wie dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Eine solche Aufteilung ist selbst dann zulässig, wenn die tatsächliche Lebensdauer des Unterhaltsschuldners bereits feststeht, weil dieser in der Zwischenzeit verstorben ist. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dies nicht feststeht, sondern aufgrund von Erkrankungen allenfalls zu befürchten ist.

Nimmt das Gericht ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Beklagten und ohne Änderung der Gesamtsumme des Betrags eine vom Begehren abweichende Fälligkeit der einzelnen Unterhaltszahlungen an, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor; vom Kläger kann nicht verlangt werden, jede erdenkliche Aufteilung der Abfertigung als Eventualbegehren begehren zu müssen.

S. 314 - 317, Rechtsprechung

Unterlassen der Unterbringung trotz Vorliegens der Voraussetzungen

Die Betreiberin der Krankenanstalt ist im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufnahmeuntersuchung und der Entscheidung über die Unterbringung eines Patienten nach dem UbG nicht selbst Organ.

Sowohl die Durchführung des ersten Schritts im Verfahren nach § 11 Z 1 UbG als auch die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung davon abzusehen, gehören bereits zum Unterbringungsverfahren und damit zum hoheitlichen Aufgabenbereich.

S. 317 - 321, Rechtsprechung

Holzner, Christian

Räumungsklage wegen übermäßigen Gebrauchs durch Miteigentümer und Widerstand durch Äußerung eines Gebrauchswunschs

Besteht zwischen Miteigentümern keine (vertragliche oder richterliche) Benützungsregelung, kann ein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer nur dann vorliegen, wenn ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch anderer Miteigentümer besteht, weil ohne Gebrauchsstörung selbst ein alleiniger Gebrauch nicht in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer eingreift und daher nicht rechtswidrig ist.

Der Widerstand eines Miteigentümers macht den übermäßigen Gebrauch nur dann rechtswidrig, wenn der widersprechende Miteigentümer einen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung äußert. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Den Miteigentümern untereinander steht im Fall der Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung der streitige Rechtsweg offen. Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist von der inhaltlichen Berechtigung des geltend gemachten Räumungsanspruchs zu unterscheiden.

S. 321 - 322, Rechtsprechung

Baurechtliche Fertigstellungsanzeige bei Sachmängeln des Bauwerks

Die Mängelfreiheit des Bauwerks nach Gewährleistungsrecht oder damit im Zusammenhang stehendem Schadenersatzrecht hat für die Fertigstellungsanzeige keine Bedeutung. Allgemein beziehen sich die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften grundsätzlich nur auf das Verhältnis und die Verantwortung des Bauherrn gegenüber der Baubehörde und die Wahrung des öffentlichen Interesses.

Das Vorliegen von Sachmängeln an einem Bauwerk und deren Geltendmachung hindern für sich allein nicht die Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ BauO. Nach Erstattung einer formell vollständigen Fertigstellungsanzeige ist im Regelfall kein baubehördliches Verfahren mehr anhängig.

S. 322 - 325, Rechtsprechung

Beweislast und Anscheinsbeweis bei Kollision von Schifahrern durch Abrutschen nach Sturz / Unternehmerortprinzip bei Leistung an im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nichtunternehmer

Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist.

Der mit der Sportausübung verbundenen Gefährdung fehlt die Rechtswidrigkeit, wenn die der betreffenden Sportart eigenen Regeln eingehalten werden. Diese Beurteilung ist Tatfrage und nicht Rechtsfrage.

Der Anscheinsbeweis verändert die Beweislast nicht, er erleichtert der beweisbelasteten Partei aber die Beweisführung, indem das Regelbeweismaß auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen.

§ 3a Abs 7 UStG regelt als Generalklausel für sonstige Leistungen an einen Nichtunternehmer das Unternehmerortprinzip. Die Ausnahmebestimmung des § 3a Abs 14 Z 4 UStG ist nur anwendbar, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist, der keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. Für die an den in Dänemark ansässigen Beklagten erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen des Beklagtenvertreters gilt daher das Unternehmerortprinzip, weshalb österreichische Umsatzsteuer zuzusprechen ist (gegenteilig: OGH 4 Ob 112/15x; 1 Ob 5/20x).

S. 325 - 326, Rechtsprechung

Kein Anspruch auf Verzugszinsen gegen Käufer bei verzögerter Auszahlung des treuhändig erlegten Kaufpreises

Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht fristgerecht durch Erlag des Kaufpreises beim Treuhänder nach und verzögert sich die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer, hat dieser keinen Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen nach § 1333 Abs 1 ABGB, mag die Verzögerung auch auf ein pflichtwidriges Verhalten des Käufers zurückzuführen sein (hier: verspätete Mitteilung der Steuernummer). Eine analoge Anwendung des § 1333 Abs 1 ABGB kommt nicht in Betracht. Eine Regelung, die aus Vereinfachungserwägungen über den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens hinausgehen kann, soll eng ausgelegt werden.

S. 326 - 332, Rechtsprechung

Verjährungsfrist bei letztwillig verfügtem Aufgriffsrecht

Wird ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt, so kann der Ablauf der 30-jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden.

Wird die Einverleibung des zur Sicherung des Aufgriffsrechts dienenden Vorkaufsrechts in der Einantwortungsurkunde verfügt, schließt dies die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist aus.

Die Verfügung der Eintragung in das Grundbuch (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854) in der Einantwortungsurkunde ist als eine solche Feststellung des Rechts anzusehen.

Die Ausgestaltung des Aufgriffsrechts obliegt bei letztwilligen Verfügungen dem Erblasser, es gibt keine allgemein gültigen Regeln. Der Anspruch kann auch bedingt oder betagt eingeräumt werden Zweifel sind durch Auslegung der letztwilligen Anordnung zu klären. Soweit das Recht nicht einem Miterben eingeräumt ist, gilt für die Pflicht zum Abschluss des Kaufvertrags Vermächtnisrecht.

Nach dem in § 5 ABGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung von Gesetzen sind die Verweisungsnormen des IPRG auf Sachverhalte, die vor dem 01.01.1979 abgeschlossen waren, noch nicht anwendbar.

S. 332 - 336, Rechtsprechung

Haslinger, Katharina

Meritorische Entscheidung nach § 89 Abs 2b StPO – Regel oder Ausnahme?

Gemäß § 89 Abs 2b S 1 StPO hat das Rechtsmittelgericht bei Beschwerden gegen die Bewilligung der Festnahme und gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft stets in der Sache zu entscheiden. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass § 89 Abs 2b S 1 StPO auch Raum für kassatorische Entscheidungen lässt. Das Rechtsmittelgericht hat in Bezug auf andere als die dort angeführten Entscheidungen „nicht stets“ in der Sache zu entscheiden. Dem steht das rein auf Kassationen wegen bestimmter Formalfehler zugeschnittene Programm des § 89 Abs 2a StPO nicht entgegen. Entsprechendes gilt für § 89 Abs 2b S 2 StPO. Diese Vorschrift („Gleiches gilt“) bezieht sich allein auf die angeordnete Neuerungserlaubnis. Im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der StA gegen die Enthaftung des Beschuldigten hat das Rechtsmittelgericht den Beschluss des Erstgerichts aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den offenen Haftfortsetzungsantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen, wobei der Beschuldigte im Fall der Bewilligung einer neuerlichen Festnahmeanordnung der StA festzunehmen und sodann iS einer Haftfortsetzung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen ist.

S. 336 - 338, Rechtsprechung

Aufenthaltsverbot nicht (stets) erhebliches Vernehmungshindernis

Die Voraussetzungen für die Verlesung iS des § 252 Abs 1 Z 1 StPO sind umso restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. Ein gegen einen Zeugen bestehendes Aufenthaltsverbot in Österreich stellt für sich allein kein tatsächliches, sondern bloß ein vom Willen inländischer Behörden abhängiges „Hindernis“ und damit keinen erheblichen Grund dar, der eine sofortige Verlesung früherer Angaben gestattet. § 27a Abs 2 FPG sieht die Möglichkeit vor, nicht der Visumspflicht unterliegenden Fremden während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots auf Antrag die Bewilligung zur Wiedereinreise zu erteilen, wenn dies aus wichtigen öffentlichen Gründen – wie etwa der Zeugenaussage in einem Strafprozess – notwendig ist. Die Bewilligung steht für die Dauer ihrer Gültigkeit einer Fortsetzung des Strafvollzugs wegen unerlaubter Wiedereinreise nach § 133a Abs 5 StVG entgegen.

Die ein Surrogat der unmittelbaren persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellende Vernehmung in Form einer Videokonferenz gemäß § 247a Abs 2 StPO ist nur zulässig, wenn ein Zeuge wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen.

S. 338 - 339, Korrespondenz

Dullinger, Silvia

Abbestellungsrecht des Käufers? – Anmerkung zu OGH 6 Ob 24/20b

S. 339 - 341, Korrespondenz

Divjak, Jonas

Nutzung behördeninterner Informationsquellen und Amtshilfe

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