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Räumungsklage wegen übermäßigen Gebrauchs durch Miteigentümer und Widerstand durch Äußerung eines Gebrauchswunschs
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 3936 Wörter
- Seiten 317-321
- https://doi.org/10.33196/jbl202105031701
30,00 €
inkl MwStBesteht zwischen Miteigentümern keine (vertragliche oder richterliche) Benützungsregelung, kann ein rechtswidriger Eingriff in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer nur dann vorliegen, wenn ein tatsächlicher Gebrauch oder konkreter Gebrauchswunsch anderer Miteigentümer besteht, weil ohne Gebrauchsstörung selbst ein alleiniger Gebrauch nicht in die Anteilsrechte der anderen Miteigentümer eingreift und daher nicht rechtswidrig ist.
Der Widerstand eines Miteigentümers macht den übermäßigen Gebrauch nur dann rechtswidrig, wenn der widersprechende Miteigentümer einen konkreten Gebrauchswunsch zur Sachbenützung äußert. Der bloße Wunsch, die gemeinschaftliche Sache zu vermieten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Den Miteigentümern untereinander steht im Fall der Verletzung der bisherigen Gebrauchsordnung der streitige Rechtsweg offen. Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist von der inhaltlichen Berechtigung des geltend gemachten Räumungsanspruchs zu unterscheiden.
- Holzner, Christian
- § 838a ABGB
- § 835 ABGB
- JBL 2021, 317
- Öffentliches Recht
- OGH, 20.10.2020, 4 Ob 162/20g
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 828 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- LG Salzburg, 19.06.2020, 22 R 84/20m
- Zivilverfahrensrecht
- BG Salzburg, 19.02.2020, 15 C 541/18h
- Arbeitsrecht
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