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JBL

Juristische Blätter

Heft 9, September 2013, Band 135

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 551, Aufsatz

Bydlinski, Peter/​Pendl, Matthias

Der Vergleich mit einem Gesamtschuldner

Der Abschluss von Vergleichen steht im praktischen Rechtsleben an der Tagesordnung. Dadurch sollen umstrittene Rechtslagen unter beiderseitigem Nachgeben bereinigt und Streitigkeiten erledigt werden. Liegt aber ein Gesamtschuldverhältnis vor und schließt der Gläubiger nur mit einem der Gesamtschuldner einen – diesen im Verhältnis zur materiellen Rechtslage begünstigenden – Vergleich, ist oft nicht klar, welche Konsequenzen eine solche Vereinbarung vor allem auch für die übrigen Gesamtschuldner nach sich zieht. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Problem: Im ersten Teil werden die möglichen Wirkungen dargestellt; der zweite Teil befasst sich mit der Auslegung eines Vergleichs mit nur einem Gesamtschuldner, wobei mehrere Sachverhaltskonstellationen unterschieden werden. Auf dieses Thema, das dort allerdings nur am Rande von Bedeutung war, ist der Erstverfasser bei Ausarbeitung eines Rechtsgutachtens gestoßen.

S. 552 - 558, Aufsatz

Holzner, Christian

Abtretbarkeit des dinglichen Herausgabeanspruchs bei eigenem Erwerbstitel des „Neugläubigers“ gegenüber dem Eigentümer?

Bewegliche Sachen, die sich in der Innehabung eines Dritten befinden, können nach österreichischer hA nur durch Besitzanweisung übereignet werden, nicht etwa durch Abtretung des dinglichen Herausgabeanspruchs. Eine Übereignung scheitert daher, wenn der Inhaber die Sache als eigene besitzen will. Die Entscheidung 8 Ob 45/12v (= JBl 2013, 435) weicht nun von diesen Grundsätzen ab: Verfügt der Erwerber über einen eigenen schuldrechtlichen Erwerbstitel gegenüber dem Veräußerer, soll er zur Geltendmachung des ihm abgetretenen dinglichen Herausgabeanspruchs gegenüber dem Sachbesitz beanspruchenden Dritten legitimiert sein. Der Beitrag tritt dem entgegen, weil der Eigentumserwerb nach österreichischem Recht den (zumindest mittelbaren) Besitzerwerb voraussetzt und der dingliche Herausgabeanspruch schon deshalb mit dem Eigentum selbst untrennbar verbunden ist.

S. 555 - 559, Rechtsprechung

Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch das Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft

Aufhebung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 idF BGBl I 37/2006 und des § 10 Abs 5 StBG 1985 idF BGBl I 122/2009 (mit Ablauf des 30. 06. 2014) wegen Verstoßes gegen Art 7 Abs 1 S 3 B-VG und gegen das BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung.

Menschen mit Behinderung werden durch das (ausnahmslose) Erfordernis der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Erlangung der Staatsbürgerschaft gegenüber nichtbehinderten Menschen benachteiligt, da sie in einer Reihe von Fällen wegen des Grades ihrer Behinderung nur erschwerten oder gar keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Des Weiteren ist es unsachlich, wenn der Gesetzgeber die Erlangung der Staatsbürgerschaft von der Selbsterhaltungsfähigkeit abhängig macht, aber keine Vorsorge dafür trifft, dass besondere Ausnahmesituationen unverschuldeter Notlage berücksichtigt werden können. Rechtfertigende Gründe, die jedenfalls so schwer wiegen, dass auch unverschuldet in Notlage geratene Menschen, die alle sonstigen Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllen würden, es hinnehmen müssen, von dieser ausgeschlossen zu sein, sind nicht erkennbar; im Hinblick auf den Zugang zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung kommt dafür auch nicht die Vermeidung finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften in Betracht.

S. 559 - 561, Rechtsprechung

Erlöschen des Unterhaltsanspruchs eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters bei Schulabbruch?

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen.

S. 561 - 565, Rechtsprechung

Keine Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft, die der Religionsausübung dient, allein durch Kirchenrechtsakt

Bei einer Eigentumsübertragung an Liegenschaften, die im öffentlichen Grundbuch ausgewiesen sind, ist eine Religionsgesellschaft an die Einhaltung der bürgerlichrechtlichen Bestimmungen gebunden. Eine Eigentumsübertragung durch (bloßen) Kirchenrechtsakt bewirkt sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse. Das trifft auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.

S. 565 - 567, Rechtsprechung

Streitiger Rechtsweg für Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden

Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen im Verhältnis zwischen Mit- und Wohnungseigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB im streitigen Verfahren geltend zu machen; desgleichen auch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden.

S. 567 - 568, Rechtsprechung

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines frei zugänglichen Schiübungsgeländes für Kinder

Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines frei zugänglichen Schiübungsgeländes für Kinder gehört es, nur technisch einwandfrei funktionierende und im Gelände deutlich gekennzeichnete Spiel- bzw Übungsgeräte aufzustellen, deren Funktionsweise auch Kleinkindern ohne besondere Mühe erkennbar ist und die keine versteckten, ohne Funktionsverlust vermeidbaren Gefahrenstellen aufweisen. Es würde die Verkehrssicherungspflichten aber überspannen, dem Pistenbetreiber die Verantwortung für die Verhinderung jeder überhaupt nur irgendwie denkbaren Art von Unfällen zuzuweisen.

S. 569 - 571, Rechtsprechung

Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB nur gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen subsidiär

Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.

S. 571 - 574, Rechtsprechung

§ 1330 ABGB: kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung; Wahrheitsbeweis über Fragen des Privat- oder Familienlebens

Einem Geschädigten steht nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (beide sind als Schadensgutmachung anzusehen, mit denen die schon eingetretenen Wirkungen der falschen Behauptungen beseitigt werden sollen), nicht aber ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis.

Hinsichtlich ehrenrühriger Behauptungen stellt § 1330 Abs 1 ABGB eine § 16 ABGB konkretisierende Bestimmung dar, die eine Urteilsveröffentlichung nicht kennt.

Die Ansicht, dass zwar grundsätzlich der Wahrheitsbeweis Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betreffend nicht geführt werden darf, die Frage der (Un-)Wahrheit aber zu prüfen ist, wenn der Verletzte Widerruf und Veröffentlichung begehrt, ist durchaus schlüssig.

Die Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erfüllt einen von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund. Damit ist die erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz entstandene Bindung an das Strafurteil auch noch vom OGH zu berücksichtigen.

S. 574 - 576, Rechtsprechung

Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner: Beurteilung nach dem Forderungsstatut; Beweislast für fehlenden Titel

Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I-VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner.

Bei der Forderungsabtretung iS der § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb die Zession auf einem gültigen Titel beruhen muss. Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen.

S. 576 - 580, Rechtsprechung

Kein Wechsel der Haltereigenschaft bei kurzfristiger Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur

Bei der Überlassung eines Fahrzeugs für kurze Zeit ist nicht zu differenzieren, ob das Fahrzeug einer Reparaturwerkstätte oder jemand anderem, zB einem Mieter oder Entlehner überlassen wird. Die Frage der Haltereigenschaft ist vielmehr grundsätzlich nach gleichbleibend objektiven Kriterien unabhängig von der konkreten Person, an die das Kraftfahrzeug übergeben wird, zu beurteilen. Der ursprüngliche Halter ist daher auch für die Zeit der kurzfristigen Überlassung des Kraftfahrzeugs zur Reparatur in einer Werkstätte weiter regelmäßig als Halter zu qualifizieren (Judikaturänderung, vgl RIS-Justiz RS0058176).

Die Einbringung der Revision nach Erhebung des Rekurses an den OGH verstößt nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, auch wenn diese Vorgangsweise in kostenrechtlicher Hinsicht Folgen haben mag.

S. 581 - 585, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung bei Ausbau des Flughafens Wien-Schwechat?

Die Frage nach dem Schutzzweck des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 1993, UVP-G 2000 und UVP-G 2004 ist nach den vom EuGH (14.03.2013, C-420/11 [Leth]) aufgestellten Kriterien zu beantworten. Nach diesen kann auch ein Vermögensschaden unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutzzweck erfasst sein (Lärmexposition als Folge eines Projekts iS der RL 85/337 mit erheblichen Auswirkungen auf die Benutzbarkeit eines bewohnten Hauses).

Ein (nur gegen die Republik Österreich zu richtender) Staatshaftungsanspruch auf Ersatz der Wertminderung einer fluglärmexponierten Liegenschaft setzt voraus, dass 1. diese Folge der Einschränkung der Benutzbarkeit ihres Hauses durch Fluglärm mit negativen Auswirkungen auf Lebensqualität oder Gesundheit der Bewohner wäre, 2. die Republik Österreich qualifiziert rechtswidrig keine UVP veranlasst oder durchgeführt hätte und 3. der Eintritt der Wertminderung unmittelbare Folge dieser Unterlassung wäre.

Eine künftige Gesundheitsbeeinträchtigung durch Fluglärm (Personenschaden) ist kein Folgeschaden einer bereits eingetretenen Wertminderung der lärmexponierten Liegenschaft (Vermögensschaden). Primärschäden und Folgeschäden iS der gemäßigten Einheitstheorie sind solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind.

Auf Staatshaftungsansprüche ist § 6 Abs 1 AHG analog anzuwenden.

S. 585 - 589, Rechtsprechung

Anlegerentschädigung durch Entschädigungseinrichtung nach Priorität der Geltendmachung

Die Forderung der Anleger gegen die Entschädigungseinrichtung ist weder der Höhe nach noch der Fälligkeit nach von einer den Anlegern allenfalls zustehenden Konkursquote im Insolvenzverfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens abhängig. Ein Abwarten des Ergebnisses des Insolvenzverfahrens, das letztlich zur sicheren Kenntnis der Höhe der Forderung gegen die Entschädigungseinrichtung nötig wäre, wenn die Konkursquote abzuziehen wäre, unterliefe die von der Anleger-Entschädigungs-RL (97/9/EG) mehrfach betonte Raschheit der Entschädigung.

Allgemein gilt das Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen. Eine davon abweichende quotenmäßige Aufteilung bedarf einer gesetzlichen Regelung. Es ist weder eine Gesetzes- noch eine Rechtsanalogie dahingehend geboten, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre.

S. 589 - 593, Rechtsprechung

Anlegerentschädigung nach dem WAG: auch für Schuldverschreibungen / Haftung für ein ehemaliges Mitglied

Die Anlegerentschädigungseinrichtung nach dem WAG hat auch für ein ehemaliges Mitglied, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen nicht mehr Mitglied der Entschädigungseinrichtung ist, einzustehen. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied dahin, dass der Entschädigungsfall innerhalb einer bestimmten Frist ab Konzessionsverlust eintreten müsste, besteht nicht. Für Geschäftsfälle, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Anlegerentschädigungs-RL (97/9/EG; am 26.09.1998) abgeschlossen wurden, besteht allerdings keine Entschädigungspflicht.

Die Bestimmungen der §§ 75 ff WAG 2007 beziehen sich auf ein konzessionswidriges (verbotenes) Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten durch eine Wertpapierfirma. Die Entschädigungspflicht umfasst unter anderem die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt.

Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht. Der Ausnahmetatbestand des § 93 Abs 5 Z 10 BWG für „Schuldverschreibungen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma“ ist im Zusammenhang mit der relevanten Anlegerentschädigung überhaupt nicht und im Zusammenhang mit der Einlagensicherung hinsichtlich der „Schuldverschreibungen der Wertpapierfirma“ unionsrechtlich nicht gedeckt.

S. 593 - 595, Rechtsprechung

Vorrang der Rechtskrafterstreckung nach § 28 KHVG vor der Bindungswirkung des Strafurteils bei Aufrechnungseinrede gegen Verurteilten

Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre.

Im Falle der Kollision zwischen der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils und der Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Zivilurteils nach § 28 KHVG kommt Letzterer Vorrang zu. Die dazu entwickelten Grundsätze haben nicht nur dann zu gelten, wenn der dritte Geschädigte gegen den verurteilten Versicherten klageweise vorgeht, sondern auch, wenn er ihm eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise entgegenhält.

S. 595 - 596, Rechtsprechung

Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bei „überbesetztem“ Rechtsmittelsenat

Bestimmt sich die Zusammensetzung des für den konkreten Akt zur Entscheidung berufenen „überbesetzten“ Rechtsmittelsenats durch einen Zuordnungsakt des Vorsitzenden an einen Berichterstatter und nicht, wie von Judikatur und Gesetz gefordert, durch eine generelle Bestimmung der Geschäftsverteilung, wird der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt. Daran ändert nichts, dass der Vorsitzende den Berichterstatter anhand eines für jede Gerichtsabteilung gesondert geführten elektronischen Behelfs („Rädle“) bestimmt.

S. 596 - 598, Rechtsprechung

Bestellung eines Kurators wegen Verständigungsschwierigkeiten mit einer Partei, die über keine (ausreichenden) Kenntnisse der Gerichtssprache verfügt

Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach § 4 Abs 2 AußStrG vorzugehen.

S. 598 - 599, Rechtsprechung

Jugendwohlfahrtsträger nach § 107a AußStrG nicht antragslegitimiert

Antragslegitimiert sind nach dem klaren Wortlaut des § 107a AußStrG das Kind und jene Person, in deren Obsorge eingegriffen wird, nicht jedoch auch der Jugendwohlfahrtsträger. Letzterem steht es nicht offen, die von ihm vorgenommene Maßnahme in Zweifelsfällen oder zu seiner (haftungsrechtlichen) Entlastung einer vorläufigen Zulässigkeitsprüfung zuzuführen.

S. 599 - 600, Rechtsprechung

Keine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen

Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen (hier: Anspruch auf Unterlassung von Störungshandlungen des beklagten Eigentümers dienender Grundstücke) fehlt einer einstweiligen Verfügung (EV) zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick darauf kommt daher die Erlassung einer EV zur Sicherung des Feststellungsbegehrens einer Servitut nicht in Betracht.

S. 600 - 604, Rechtsprechung

Hoheitlicher Charakter des Berufungsverfahrens für Universitätsprofessor/inn/en

Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iS des § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit auch einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.

Der maßgebliche Zweck der Regelungen des Berufungsverfahrens – einschließlich der ihm dienenden Selbstbindungsnormen einer Universität (hier: Richtlinien des Senats) – ist darin zu sehen, iS des gesellschaftlichen Bildungs- und Forschungsauftrags die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung zu gewährleisten. Die Einsetzung einer Berufungskommission durch den Senat ist nur Teil dieses Verfahrens. Gegenüber diesem im öffentlichen Interesse liegenden Berufungsverfahren stellt der Abschluss des Arbeitsvertrags nur den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens dar. Aufgrund der besonderen Zielsetzung des Berufungsverfahrens ist davon auszugehen, dass mit ihm weiterhin öffentliche Aufgaben verfolgt werden. Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrags) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertigt es auch, diesem einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter beizumessen.

S. 604 - 608, Rechtsprechung

Medigovic, Ursula

Konkurrenzverhältnis zwischen Amtsmissbrauch und Bestechlichkeit

Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechlichkeit stehen im Verhältnis echter Konkurrenz zueinander.

S. 608 - 609, Rechtsprechung

Rechtmäßiges Vorgehen bei Fortführungsanträgen

Das Unterbleiben der Zustellung des Antrags auf Fortführung des Verfahrens und der diesbezüglichen Stellungnahme der StA an den Verteidiger zur Äußerung beschränkt den Beschuldigten in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach § 6 Abs 2 S 2 StPO. Ein daraufhin ergangener Beschluss ist in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande gekommen.

Durch die Verfügung, den Beschluss auf Fortführung trotz aktenkundigen Vollmachtsverhältnisses an den Beschuldigten zuzustellen, und durch das Unterbleiben der Zustellung dieses Beschlusses an den Verteidiger wird das Gesetz verletzt.

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