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Juristische Blätter

Heft 9, September 2013, Band 135

Bestellung eines Kurators wegen Verständigungsschwierigkeiten mit einer Partei, die über keine (ausreichenden) Kenntnisse der Gerichtssprache verfügt

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Verfügt eine Partei nicht über ausreichende Kenntnisse der Gerichtssprache, ist im Verfahren außer Streitsachen bei mündlichem Vorbringen ein Dolmetscher beizuziehen. Bringt eine Partei einen Schriftsatz nicht in der Gerichtssprache ein, ist ihr dessen Verbesserung durch Übersetzung in diese aufzutragen. Nur wenn sich herausstellt, dass die Partei trotz Beiziehung eines Dolmetschers nicht in der Lage ist, zweckmäßiges Vorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen, oder eine objektiv unzumutbare Verzögerung des Verfahrens droht, ist nach § 4 Abs 2 AußStrG vorzugehen.

  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 29/13s
  • BG Gänserndorf, 28.06.2012, 3 Fam 26/12m, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 02.07.2012]
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Korneuburg, 23.08.2012, 20 R 90/12v
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 596
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 4 Abs 2 AußStrG

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