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Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines frei zugänglichen Schiübungsgeländes für Kinder

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Zu den Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines frei zugänglichen Schiübungsgeländes für Kinder gehört es, nur technisch einwandfrei funktionierende und im Gelände deutlich gekennzeichnete Spiel- bzw Übungsgeräte aufzustellen, deren Funktionsweise auch Kleinkindern ohne besondere Mühe erkennbar ist und die keine versteckten, ohne Funktionsverlust vermeidbaren Gefahrenstellen aufweisen. Es würde die Verkehrssicherungspflichten aber überspannen, dem Pistenbetreiber die Verantwortung für die Verhinderung jeder überhaupt nur irgendwie denkbaren Art von Unfällen zuzuweisen.

  • § 1295 ABGB
  • § 1319 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Innsbruck, 06.12.2012, 1 R 201/12m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.06.2013, 8 Ob 14/13m
  • Arbeitsrecht
  • JBL 2013, 567
  • LG Innsbruck, 09.07.2012, 66 Cg 20/12m

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