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Vorrang der Rechtskrafterstreckung nach § 28 KHVG vor der Bindungswirkung des Strafurteils bei Aufrechnungseinrede gegen Verurteilten

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Wird einem beklagten Geschädigten sein aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendeter Schadenersatzanspruch rechtskräftig aberkannt, kommt die in § 28 KHVG vorgesehene Rechtskrafterstreckung ebenso zum Tragen, wie dies bei einer erfolglosen klageweisen Geltendmachung der Fall wäre.

Im Falle der Kollision zwischen der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils und der Rechtskrafterstreckung eines abweisenden Zivilurteils nach § 28 KHVG kommt Letzterer Vorrang zu. Die dazu entwickelten Grundsätze haben nicht nur dann zu gelten, wenn der dritte Geschädigte gegen den verurteilten Versicherten klageweise vorgeht, sondern auch, wenn er ihm eine Schadenersatzforderung aufrechnungsweise entgegenhält.

  • § 411 Abs 1 ZPO
  • OLG Graz, 22.03.2012, 3 R 52/12k
  • LGZ Graz, 22.07.2011, 14 Cg 78/09z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 28 KHVG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 24.01.2013, 2 Ob 101/12k
  • JBL 2013, 593
  • Arbeitsrecht

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