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Hoheitlicher Charakter des Berufungsverfahrens für Universitätsprofessor/inn/en

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Die im öffentlichen Interesse gelegene Einsetzung der Berufungskommission durch den Senat iS des § 98 Abs 4 UG 2002 kann nicht als privatrechtliche Entscheidung der Universität angesehen werden. Sie ist damit auch einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.

Der maßgebliche Zweck der Regelungen des Berufungsverfahrens – einschließlich der ihm dienenden Selbstbindungsnormen einer Universität (hier: Richtlinien des Senats) – ist darin zu sehen, iS des gesellschaftlichen Bildungs- und Forschungsauftrags die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung zu gewährleisten. Die Einsetzung einer Berufungskommission durch den Senat ist nur Teil dieses Verfahrens. Gegenüber diesem im öffentlichen Interesse liegenden Berufungsverfahren stellt der Abschluss des Arbeitsvertrags nur den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens dar. Aufgrund der besonderen Zielsetzung des Berufungsverfahrens ist davon auszugehen, dass mit ihm weiterhin öffentliche Aufgaben verfolgt werden. Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrags) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertigt es auch, diesem einen eigenständigen – hoheitlichen – Charakter beizumessen.

  • OLG Innsbruck, 16.08.2012, 15 Ra 66/12m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 21.02.2013, 9 ObA 121/12b
  • § 1 JN
  • JBL 2013, 600
  • § 98 Abs 4 UG
  • Arbeitsrecht
  • § 4 UG
  • LG Innsbruck, 25.06.2012, 43 Cga 51/13x

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