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Wirksamkeit der Zession gegenüber dem Schuldner: Beurteilung nach dem Forderungsstatut; Beweislast für fehlenden Titel

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Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I-VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner.

Bei der Forderungsabtretung iS der § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb die Zession auf einem gültigen Titel beruhen muss. Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen.

  • § 1393 ABGB
  • OGH, 29.04.2013, 8 Ob 33/13f
  • JBL 2013, 574
  • Öffentliches Recht
  • LG Feldkirch, 12.09.2012, 8 Cg 210/09y
  • § 1394 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1392 ABGB
  • Art 12 EVÜ
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 14 Rom I-VO
  • Arbeitsrecht
  • OLG Innsbruck, 10.01.2013, 2 R 222/12g

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