Der Beitrag entwickelt den Zusammenhang zwischen der Koordination von Wirtschaftsplänen über Märkte, Wettbewerb und materialer Vertragsfreiheit und setzt sich mit Kritikern des Marktmodells auseinander. Anschließend geht es um anzuerkennende Schwächen des Modells und darum, wie Recht darauf reagiert (marktergänzende und marktersetzende Regulierung). Erörtert wird schließlich was Wettbewerbsrecht ausmacht und wie es sich vertragsrechtlich auswirkt.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 137 - 148, Aufsatz
Hans-Georg Koppensteiner -
S. 149 - 156, Aufsatz
Peter BußjägerMit BGBl I 92/2014 wurden die ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen zu der im Jahr 2013 eingeführten sogenannten „Gesetzesbeschwerde“ erlassen. Das Instrument ermöglicht die Einbringung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes. Damit stellen sich jedoch zahlreiche Rechtsfragen, auf die im vorliegenden Beitrag näher eingegangen wird. Besonderes Augenmerk wird auf die Frage gelegt, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, dass ein Antrag an den VfGH auf Normprüfung „aus Anlass eines Rechtsmittels“ erfolgt.
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S. 157 - 170, Aufsatz
Georg GrannerIm nachfolgenden Beitrag werden Überlegungen zur Bedeutung der erb- und gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge für das öffentliche Wirtschaftsrecht angestellt. Zu diesem Zweck soll zunächst ein Überblick über öffentlich-rechtliche Nachfolgeanordnungen im Regelungskreis der erb- und gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge geboten werden. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht die anschließende Frage, inwieweit Nachfolge in öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf privatrechtliche Gesamtrechtsnachfolge gestützt werden kann.
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S. 171 - 178, Rechtsprechung
Ewald WiederinAufhebung des § 83 Abs 1 VfGG idF des Art 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 (BGBl I 33/2013). Die Bestimmung verstößt mangels Einräumung einer Parteistellung des belangten Verwaltungsgerichtes gegen Art 144 B-VG. Verfassungsrechtliches Gebot der Erörterung der Verfassungsmäßigkeit einer beim VfGH angefochtenen Entscheidung mit dem entscheidungserlassenden Organ. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 83 VfGG, derzufolge das Verwaltungsgericht (zusätzlich) dem Verfahren beigezogen wird, ist nicht möglich: Das Verwaltungsgericht wird dadurch weder zum Beschwerdegegner noch sonst zur Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
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S. 178 - 180, Rechtsprechung
Der in § 282 ABGB vorgesehene monatliche persönliche Kontakt des Sachwalters mit der behinderten Person stellt eine Richtschnur dar. Der Sachwalter (hier: Rechtsanwältin) kann dabei im Einzelfall die Erledigung einzelner Aufgaben (hier: Hausbesuche) an Mitarbeiter delegieren. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Eine Sachwalterumbestellung setzt voraus, dass das Wohl des Betroffenen eine solche Maßnahme erfordert. Der Gesetzgeber erachtet stabile Betreuungssituationen für wünschenswert, weshalb es nur aus besonderen Gründen zu einer Umbestellung kommen soll.
§ 127 AußStrG, wonach auch die nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist, zum Rekurs im Bestellungsverfahren berechtigt sind, gilt analog auch für die Berechtigung zur Erhebung eines Revisionsrekurses.
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S. 180 - 183, Rechtsprechung
Nach § 371 Fall 2 ABGB erwirbt der redliche Empfänger von Geld oder eines Inhaberpapiers daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind. Das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB ist nicht erforderlich.
Inhaberschuldverschreibungen zählen zu den Schuldscheinen, die auf den Überbringer lauten. Sie werden gemäß § 1393 S 3 ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung. Jeder Besitzer gilt daher als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung.
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S. 183 - 185, Rechtsprechung
Auch bei Anwendung der „Ratenplanmethode“ gemäß § 10 BTVG kann der Erwerber, sofern ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, jedenfalls – abgesehen vom Haftrücklassbetrag – die (erst bei vollständiger Fertigstellung fällige) letzte Rate unter Berufung auf § 1052 ABGB bis zur Mängelbehebung „zurückbehalten“. Dieses Leistungsverweigerungsrecht kann gemäß § 6 Abs 1 Z 6 KSchG zulasten eines Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Sind Verbesserungsleistungen ausständig, die einen Aufwand von rund € 26.500,– erfordern, kann bei Zurückbehalten des noch offenen Restentgelts von rund € 60.000,– keineswegs von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden.
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S. 185 - 187, Rechtsprechung
Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik.
Der Zweck eines Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik besteht vor allem in der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und in der Schaffung der Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgangsweise der Eltern. Wird dieser vertragliche Schutzzweck nachträglich erreicht, so sind nach diesem Zeitpunkt entstandene Folgen zeitlich außerhalb des vertraglichen Schutzzwecks gelegen.
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S. 187 - 190, Rechtsprechung
Wird der Verletzer zur Veröffentlichung des Widerrufs einer Äußerungen verurteilt, die in einer Radiosendung des ORF erfolgte (hier: Mittagsjournal in Radio Niederösterreich), so ist der ORF verpflichtet, in derselben Sendereihe auch den Widerruf zu veröffentlichen. Es widerspräche dem – dem ORF gesetzlich auferlegten – Objektivitätsgebot, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. Die in der Entscheidung 6 Ob 95/97g vertretene Auffassung wird nicht aufrecht erhalten.
Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 ABGB herangezogen werden. Ebenso wenig kommt eine Analogie zu § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG in Betracht.
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S. 190 - 193, Rechtsprechung
Als Feststellungsklage und als Klage auf Einverleibung kann die konfessorische Klage nur gegen den Eigentümer des angeblich dienstbaren Grundstücks, nicht aber auch gegen Dritte, demnach auch nicht gegen andere Dienstbarkeitsberechtigte, gerichtet werden. Der Fruchtnießer ist (nur) Dritter, gegen den ein Feststellungsbegehren ein Feststellungsinteresse iS des § 228 ZPO voraussetzt. Der (hier: nicht verbücherte) Fruchtnießer und der Eigentümer bilden im Rechtsstreit über die konfessorische Feststellungsklage keine notwendige Streitgenossenschaft iS des § 14 ZPO.
Das Fruchtgenussrecht der ASFINAG nach dem ASFINAG-Ermächtigungsgesetz entfaltet auch ohne Verbücherung dingliche Wirkung (§ 2 Abs 1 leg cit iVm §§ 509 ff ABGB).
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S. 193 - 197, Rechtsprechung
Nostrifizierung iS des UG ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums, womit auch die Verleihung des Rechts zur Führung eines inländischen akademischen Grades verbunden ist. Es werden nicht einzelne Prüfungen bzw Beurteilungen, sondern es wird ein Studienabschluss anerkannt. Aus § 90 Abs 2 UG 2002 ergibt sich, dass eine Nostrifizierung nur dann zulässig ist, wenn ein „entsprechendes“ Studium in Österreich an einer Universität nach dem UG eingerichtet ist. Dass das Studium „entsprechend“ sein muss, bedeutet eine gewisse Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Anforderungen, nicht jedoch eine Gleichwertigkeit, wie man aus dem Umstand schließen muss, dass nach der bisher geltenden Rechtslage die Gleichwertigkeit als eigenständiges Erfordernis normiert war (VwGH 29.11.1993, 90/12/0106 ist überholt).
Kann die Frage, ob das zu beurteilende Studium den Kriterien des § 3 RAO entspricht, nicht klar bejaht oder von vornherein klar verneint werden, hat der Ausschuss das in § 5 Abs 1a bzw § 30 Abs 1a RAO genannte Gutachten zur Klarstellung der „Gleichwertigkeit“ einzuholen.
Die Gleichwertigkeitsprüfung iS des § 3 RAO hat nach dem ersten Abschnitt des ABAG (und damit gemäß § 2 ABAG grundsätzlich nur über Antrag) zu erfolgen.
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S. 197 - 200, Rechtsprechung
Auch der Lebensgefährtin der leiblichen Mutter kann bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 184 ABGB (materiell-rechtlich) die Stellung als Pflegeelternteil zukommen. Dem in § 5 KBGG genannten Begriff der Pflegeeltern ist jenes Verständnis beizumessen, das das ABGB diesem Begriff zuordnet.
Ist die Lebensgefährtin der leiblichen Mutter als Pflegeelternteil zu qualifizieren und hat sie mit der leiblichen Mutter im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes eine Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes getroffen, dann führt der Wechsel der Betreuung des Kindes durch die leibliche Mutter zu deren Lebensgefährtin zu einem Wechsel zwischen den Elternteilen iS des § 5c Abs 3 KBGG. Dieser kann die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes hinaus verlängern.
Liegt kein gemeinsamer Haushalt zwischen Kind und Pflegeelternteil vor und haben der leibliche Elternteil und der Pflegeelternteil nicht im Rahmen der partnerschaftlichen Erziehung des Kindes eine Vereinbarung über den abwechselnden Bezug des Kinderbetreuungsgeldes getroffen, ist weiterhin daran festzuhalten, dass der Wechsel der Betreuung des Kindes vom leiblichen Elternteil zum außenstehenden Pflegeelternteil keinen „Wechsel zwischen den Elternteilen“ iS des § 5 Abs 2–4 KBGG darstellt, der die Anspruchsdauer über die Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes hinaus verlängern könnte, bzw gilt der außenstehende Pflegeelternteil nicht als „zweiter Elternteil“ iS des § 5c Abs 3 KBGG.
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S. 200 - 201, Rechtsprechung
Die Absolvierung einer Kampfausbildung samt der Teilnahme an Kampfhandlungen stellt eine geradezu typische, die terroristische Vereinigung fördernde Handlung dar, die über die (ebenso tatbildliche) Zusage eines „Schläfers“, auf jederzeitigen Abruf für einen „Einsatz“ zur Verfügung zu stehen, weit hinaus reicht.
Es ergeben sich keine Bedenken an der Verfassungskonformität der §§ 278b und 278 Abs 3 Fall 3 StGB.
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S. 201 - 203, Rechtsprechung
Klaus Schwaighofer§ 258 StPO gebietet dem erkennenden Gericht, bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist, und die Beweismittel auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen. Mit der Behauptung einer unzureichenden Begründung des Urteils (Z 5 Fall 4) wegen der (mehrmaligen) Bezugnahme im Rahmen der Beweiswürdigung (auch) auf die (nicht protokollierten) Schlussworte des Verteidigers und die Replik des StA vermag das Rechtsmittel gerade keine Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln aufzuzeigen. Dass den Tatrichtern bei Beleuchtung der Verfahrensergebnisse ein Eingehen auf beweiswürdigende oder wertende Argumente der Verfahrensparteien verwehrt wäre, lässt sich nämlich weder aus § 258 StPO noch aus § 281 Abs 1 Z 5 Fall 4 StPO ableiten.
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S. 204 - 204, Rechtsprechung
Zwar verlangt das Gesetz nach der neuen Rechtslage des VwGG (idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013) nicht mehr die „bestimmte“ Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet. Dies ändert aber nichts an der Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur des VwGH zum Beschwerdepunkt auf die Prüfung des Revisionspunktes.