Seit dem Aufkommen moderner Fernkommunikationsmittel (zB Fax, E-Mail) ist umstritten, ob eine unterschriebene Bürgschaftserklärung, die unter Verwendung eines solchen Fernkommunikationsmittels versandt wird, gültig ist. Der OGH ist vor zwei Jahren von seiner bisherigen Rsp abgegangen und hat die Gültigkeit bejaht, was in dem bisher zu dieser neueren Rsp ergangenen Schrifttum ausschließlich auf Ablehnung stieß. Dabei blieb die eigentlich grundlegende (und in Österreich bisher nicht eingehend untersuchte) Frage, ob der nicht formgerechte Zugang formbedürftiger Willenserklärungen überhaupt zulässig ist, unbehandelt. Diese Lücke soll der vorliegende Beitrag schließen. Im Anschluss daran setzt sich der Beitrag mit der neuen Rsp zur Bürgschaft per Fax auseinander und begrüßt sie – wenn auch nur im Ergebnis.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 681 - 692, Aufsatz
Der Zugang formbedürftiger Willenserklärungen und die Bürgschaft per Fax
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Stellung des Kostenersatzberechtigten in der Insolvenz des rechtsschutzversicherten Verfahrensgegners. Der OGH will in 7 Ob 133/14f die Leistung des Rechtsschutzversicherers in die Masse fließen lassen. Hier wird demgegenüber ein Recht auf bevorzugte Befriedigung befürwortet. Dazu soll zuerst der versicherungsrechtliche Befreiungsanspruch in der Insolvenz beleuchtet werden, bevor eine analoge Anwendung von § 157 VersVG in der Rechtsschutzversicherung diskutiert wird.
Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten von seiner Unterhaltspflicht (hier: Ehegattenunterhalt) ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschussabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.
Für die Anwendung der Ausweichklausel des Art 5 S 1 Hs 2 HUP 2007 ist nach der engeren Verbindung der Ehe zu einer anderen Rechtsordnung zu fragen. Dabei bleiben Umstände außer Betracht, die vor der Eheschließung lagen. Der „letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt“ ist das einzige in Art 5 HUP 2007 beispielhaft genannte konkrete Kriterium, aus dem sich eine engere Verbindung ergeben könnte. Auch hier kommt es nur auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe an.
§ 785 Abs 3 S 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.
Irrelevant ist weiters, ob der Geschenkgeber sein zurückbehaltenes Nutzungsrecht auch tatsächlich ausgeübt hat. Entscheidend für das Vorliegen eines „Vermögensopfers“ ist ausschließlich die durch die Veräußerung in relevanter Weise beeinträchtigte Rechtsstellung des Geschenkgebers, nicht sein tatsächliches Verhalten.
S. 708 - 710, Rechtsprechung
Anteiliger Ersatz des Rettungsaufwands bei Unmöglichkeit eines kurzfristigen Deckungskaufs einer gleichartigen Sache
Gegenstand eines Deckungskaufs kann nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht als Kosten eines Deckungskaufs auf den vertragsbrüchigen Teil überwälzt werden.
Aufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind positiver Schaden. Sie sind ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen ebenfalls gesetzt hätte. Der Nachteil ist konkret zu berechnen.
Ein Rettungsaufwand, der den zu erwartenden Schaden um mehr als 50 % übersteigt, ist jedenfalls unverhältnismäßig. Ein „vernünftiger“ Mensch in der Situation des Klägers würde – hätte er den Schaden selbst zu tragen – keinen derartigen Rettungsaufwand treiben.
Allerdings kommt der Ersatz des Rettungsaufwands in Betracht, den auch ein maßstabsgetreuer „vernünftiger“ Mensch im Hinblick auf den drohenden Schaden aus Verdienstentgang getrieben hätte.
Im Fall der Wandlung ist das aufgrund des aufgehobenen Vertrags beiderseits Geleistete nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Zug um Zug zurückzustellen; ist die Rückstellung des Werks in natura nicht möglich, hat der Werkbesteller ein der erhaltenen Leistung angemessenes Entgelt zu leisten. Der bloße Umstand, dass das Geleistete nicht die vereinbarte Eigenschaft aufweist (hier Befahrbarkeit einer Rampe mit einem Mittelklasse-Pkw), macht sie nicht von vornherein wertlos.
S. 712 - 715, Rechtsprechung
Verjährung eines Rückforderungsanspruchs aufgrund einer Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB
Für Rückforderungsansprüche, die aus einer Zinsbefreiung (Zinsminderung) nach § 1096 ABGB resultieren, gilt analog den Bestimmungen des § 27 Abs 3 MRG und des § 5 Abs 4 KlGG die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren.
S. 715 - 718, Rechtsprechung
Schirennen im freien Gelände: Sicherung vor atypischen Gefahren; Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen
Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen (hier: Setzen eines einzelnen Richtungstors auf der Geländekante als atypische Gefahr, weil den Teilnehmern eine gefahrenträchtige Fahrlinie in der Nähe der Grabenmulde vorgeschrieben wurde). Der Veranstalter kann nicht erwarten, dass die Teilnehmer ohne entsprechender Warnung auf Sicht fahren, was einem Wettkampf bei einer vorgegebenen Strecke wesensfremd wäre, zumal gerade das eigene Können ausgelotet werden soll.
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem „so krassen Verschulden“ beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach der Erfahrung des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen eines Schirennens bewirken auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit.
Schon wegen des Nemo-tenetur-Prinzips, aber auch wegen des Anklagegrundsatzes in Verbindung mit der Amtswegigkeit, dem Objektivitätsgebot und der Unschuldsvermutung trifft einen Verdächtigen keine Verpflichtung, die Grundlagen für eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit seiner eigenen Verurteilung zu erarbeiten. Zur Abklärung der Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung über eine Anklageerhebung zu treffen ist, sind allein die Ermittlungsbehörden, im Besonderen die StA als Anklagebehörde, verpflichtet.
Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.
S. 723 - 725, Rechtsprechung
Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO
Für die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000 kommt es nicht darauf an, ob gemäß § 1 JN eine bürgerliche Rechtssache vorliegt, sondern es ist allein nach der vertragsautonomen Definition der EuGVVO 2000 eine Einordnung der Rechtssache vorzunehmen. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, ob das streitige Rechtsverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (acta iure imperii) steht. Allerdings begründet nicht jeder Sachzusammenhang bereits hoheitliches Handeln und damit einen Ausschluss der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000. Der Zusammenhang muss vielmehr seinen Ursprung in der hoheitlichen Tätigkeit selbst haben. Hoheitliches Handeln iS der EuGVVO 2000 liegt somit nur dann vor, wenn sich der Staat der Mittel bedient, die Privaten nicht zur Verfügung stehen. Die einseitige Anordnung bestimmter Rechtsfolgen, ohne dass die Zustimmung des Adressaten nötig wäre, ist ein derartiges Mittel. Der EuGH folgt damit weitgehend der Subjektionstheorie.
Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess, die nach stRsp aus der Streitverkündung folgen, ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Sinn und Zweck der Streitverkündung liegt darin, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Vorprozess getroffen wurden, gebunden sein.
Die Aufkündigung eines Mietvertrags gegenüber der Verlassenschaft gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG im Fall des Todes des bisherigen Mieters ist nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem gemäß § 14 Abs 3 MRG Eintrittsberechtigten zu klären. Da iS des § 14 Abs 3 MRG Eintrittsberechtigte dem Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft auch nur als einfache Nebenintervenienten beitreten können, können sie im Aufkündigungsverfahren auch nur Einwendungen erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts. Daher besteht im Folgeprozess keine Bindung.
Streitanhängigkeit liegt unter anderem auch dann vor, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber – regelmäßig bei vertauschten Parteirollen – eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist. Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn nach einer negativen Feststellungsklage zum selben (materiellen) Anspruch oder Rechtsverhältnis eine positive Feststellungsklage erhoben wird (hier: Feststellung der Haftung für alle Schäden aus einer fehlerhaften Veranlagungsberatung). Die Entscheidung über die erste Klage erledigt auch das zweite Verfahren vollständig.
Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt.
Bei den Protokolldaten iS des § 14 Abs 2 Z 7 DSG handelt es sich um Daten, die im Rahmen der Datensicherungsmaßnahmen eine den Anordnungen und der Verantwortung des Auftraggebers entsprechende Verarbeitung der Daten von Betroffenen sichern sollen. Allfällige Ansprüche aus der Verletzung des DSG sind gegen den Auftraggeber und nicht gegen den im Rahmen der Anordnungen des Dienstgebers handelnden Bediensteten zu richten. Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen überwiegen im Allgemeinen die Interessen des im Rahmen der Anordnungen des Dienstgebers handelnden Bediensteten, der ja weder den Entschluss gefasst hat, diese Datenverwendung vorzunehmen, noch insoweit eigene Interessen verfolgt oder den Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit offenlegen möchte.
Auch eine „Übermittlung“ iS des § 4 Z 12 DSG liegt bei einer bloßen Abfrage eines Dienstnehmers im Rahmen der Anordnungen des Arbeitgebers und dessen Aufgabengebiete nicht vor. Der Dienstnehmer wird insoweit dem Auftraggeber zugerechnet. Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn der Auskunftswerber bereits im Antrag nach § 84 GOG darstellt, dass Justizbedienstete Daten zu privaten Zwecken verwendet haben, weil diese dann nicht mehr als Bedienstete im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten (§ 15 Abs 2 DSG) und insoweit jedenfalls von einer Übermittlung iS des § 4 Z 12 DSG auszugehen ist.
Die Weitergabe von Informationen aus einem Papierakt, die sich nicht auf eine „Verarbeitung“ oder „Übermittlung“ aus einer Datenanwendung oder Datei (§ 4 Z 6 und 7 DSG) beziehen, unterliegt nicht dem Auskunftsrecht nach § 1 Abs 3 iVm § 26 DSG iVm §§ 83 ff GOG.
Die in § 85 Abs 4 GOG geregelten Fristen sind von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen.
In § 85 Abs 5 letzter Satz GOG ist zwar nur eine Ersatzpflicht des Bundes gegenüber dem Beschwerdeführer bei einem stattgebenden Erkenntnis erwähnt. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei einem abweisenden Erkenntnis der Beschwerdeführer nicht ersatzpflichtig ist.
S. 732 - 735, Rechtsprechung
Keine analoge Anwendung des § 157 VersVG auf die Rechtsschutzversicherung
Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in § 157 VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht.
Parkkleber sind weder Wertzeichen noch amtliche Stempelabdrücke iS des § 238 Abs 1 und 3 StGB. Ihnen kommt keine Wertträgereigenschaft zu. Als (verkürzte) Urkunden bescheinigen sie (ausschließlich) die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe.
Objekt der Hehlerei sind nur Sachen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Tauschwert haben. Urkunden fallen – ungeachtet eines mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenen „Sachwerts“ – nicht darunter.
Das bloße Anbringen eines Parkklebers an der Windschutzscheibe ohne zumindest unmittelbar bevorstehenden Kontrollvorgang in Bezug auf das in einer Kurzparkzone abgestellte Fahrzeug bedeutet noch keinen Gebrauch eines falschen Beweismittels in einem (bestimmten) verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 293 Abs 2 StGB. Täuschung kommt schon wegen des Ausschlusses von Hoheitsrechten aus dem Kreis tatbildlicher Rechte (§ 108 Abs 2 StGB) nicht in Betracht.
S. 735 - 738, Rechtsprechung
Gerichtliche Bewilligung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit
Die nachträgliche Bewilligung der Durchführung eines von ausländischen Behörden angeordneten Lauschangriffs auf Grundlage von Art 20 EU-RHÜ kommt nicht in Betracht. Art 20 EU-RHÜ bezieht sich bloß auf die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Person.
Die gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer akustischen Überwachung für die Vergangenheit findet keine Deckung in § 137 Abs 3 StPO.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) enthält für Elektroautos keine gesetzliche Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkungen. § 3 der Sbg Westautobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-VO, dessen Wortlaut Elektroautos mitumfasst, kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass Elektroautos nicht unter die Geschwindigkeitsbeschränkungen fallen.
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