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Anteiliger Ersatz des Rettungsaufwands bei Unmöglichkeit eines kurzfristigen Deckungskaufs einer gleichartigen Sache

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Gegenstand eines Deckungskaufs kann nur eine gleichartige Sache sein. Die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht als Kosten eines Deckungskaufs auf den vertragsbrüchigen Teil überwälzt werden.

Aufwendungen zur Schadensabwehr oder Schadensbeseitigung sind positiver Schaden. Sie sind ersatzfähig, wenn sie tatsächlich getätigt wurden, erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und zweckmäßig insoweit waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen ebenfalls gesetzt hätte. Der Nachteil ist konkret zu berechnen.

Ein Rettungsaufwand, der den zu erwartenden Schaden um mehr als 50 % übersteigt, ist jedenfalls unverhältnismäßig. Ein „vernünftiger“ Mensch in der Situation des Klägers würde – hätte er den Schaden selbst zu tragen – keinen derartigen Rettungsaufwand treiben.

Allerdings kommt der Ersatz des Rettungsaufwands in Betracht, den auch ein maßstabsgetreuer „vernünftiger“ Mensch im Hinblick auf den drohenden Schaden aus Verdienstentgang getrieben hätte.

  • OLG Linz, 24.04.2014, 1 R 59/14y
  • Öffentliches Recht
  • LG Wels, 07.02.2014, 26 Cg 212/12y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 23.04.2015, 2 Ob 132/14x
  • § 921 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 708
  • Arbeitsrecht

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