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Juristische Blätter

Heft 11, November 2015, Band 137

Kündigung eines Mietvertrags gegenüber der Verlassenschaft des bisherigen Mieters: keine Bindung des Nebenintervenienten, der Eintrittsrechte behauptet, im Folgeprozess

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Die Beschränkung der Einwendungen im Folgeprozess, die nach stRsp aus der Streitverkündung folgen, ergibt sich nicht allein aus der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Der Sinn und Zweck der Streitverkündung liegt darin, den als Schuldner eines Ersatzanspruchs in Frage Kommenden darauf aufmerksam zu machen, dass der Anspruchsteller als Partei eines anhängigen Verfahrens beabsichtigt, dieses Verfahren auch im Interesse des Ersatzpflichtigen zu führen, also nicht nur seine eigenen, sondern auch die fremden Interessen zu verfolgen. Der Nebenintervenient kann daher nur in einem Folgeprozess zwischen ihm und dem Streitverkünder an bestimmte Feststellungen, die im Vorprozess getroffen wurden, gebunden sein.

Die Aufkündigung eines Mietvertrags gegenüber der Verlassenschaft gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG im Fall des Todes des bisherigen Mieters ist nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem gemäß § 14 Abs 3 MRG Eintrittsberechtigten zu klären. Da iS des § 14 Abs 3 MRG Eintrittsberechtigte dem Aufkündigungsverfahren gegen die Verlassenschaft auch nur als einfache Nebenintervenienten beitreten können, können sie im Aufkündigungsverfahren auch nur Einwendungen erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Gegner betreffen, nicht aber Einwendungen kraft eigenen Rechts. Daher besteht im Folgeprozess keine Bindung.

  • § 21 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • BG Meidling, 17.04.2014, GZ 6 C 444/13x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2015, 725
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 30 Abs 2 Z 5 MRG
  • OGH, 28.05.2015, 9 Ob 12/15b
  • LGZ Wien, 14.10.2014, 38 R 143/14g
  • Arbeitsrecht
  • § 14 Abs 3 MRG

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