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Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO

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Für die Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000 kommt es nicht darauf an, ob gemäß § 1 JN eine bürgerliche Rechtssache vorliegt, sondern es ist allein nach der vertragsautonomen Definition der EuGVVO 2000 eine Einordnung der Rechtssache vorzunehmen. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, ob das streitige Rechtsverhältnis in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (acta iure imperii) steht. Allerdings begründet nicht jeder Sachzusammenhang bereits hoheitliches Handeln und damit einen Ausschluss der Anwendbarkeit der EuGVVO 2000. Der Zusammenhang muss vielmehr seinen Ursprung in der hoheitlichen Tätigkeit selbst haben. Hoheitliches Handeln iS der EuGVVO 2000 liegt somit nur dann vor, wenn sich der Staat der Mittel bedient, die Privaten nicht zur Verfügung stehen. Die einseitige Anordnung bestimmter Rechtsfolgen, ohne dass die Zustimmung des Adressaten nötig wäre, ist ein derartiges Mittel. Der EuGH folgt damit weitgehend der Subjektionstheorie.

  • OGH, 27.05.2015, 6 Ob 38/15d
  • LG Salzburg, 30.07.2014, GZ 5 Cg 3/14h
  • Öffentliches Recht
  • OLG Linz, 09.12.2014, 6 R 174/14x
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2015, 723
  • Art 1 Nr 1 EuGVVO
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • Arbeitsrecht

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