



Schirennen im freien Gelände: Sicherung vor atypischen Gefahren; Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 3512 Wörter
- Seiten 715 -718
- https://doi.org/10.33196/jbl201511071501
30,00 €
inkl MwSt
Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen (hier: Setzen eines einzelnen Richtungstors auf der Geländekante als atypische Gefahr, weil den Teilnehmern eine gefahrenträchtige Fahrlinie in der Nähe der Grabenmulde vorgeschrieben wurde). Der Veranstalter kann nicht erwarten, dass die Teilnehmer ohne entsprechender Warnung auf Sicht fahren, was einem Wettkampf bei einer vorgegebenen Strecke wesensfremd wäre, zumal gerade das eigene Können ausgelotet werden soll.
Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden. Es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem „so krassen Verschulden“ beruht, dass gesagt werden muss, mit einem derartigen Verhalten könne nach der Erfahrung des Lebens nicht gerechnet werden, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen. Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen eines Schirennens bewirken auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters keine Haftungsfreiheit.
- LG Innsbruck, 09.07.2014, 17 Cg 37/12a12 Cg 31/12g
- § 1295 Abs 1 ABGB
- § 1319a ABGB
- OLG Innsbruck, 27.11.2014, 1 R 149/14t
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- JBL 2015, 715
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 20.05.2015, 7 Ob 68/15y
- Arbeitsrecht
Weitere Artikel aus diesem Heft