


Vermögensopfertheorie bei Schenkung einer Liegenschaft unter Widerrufsvorbehalt oder mit Fruchtgenussrecht zugunsten des Geschenkgebers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 137
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2429 Wörter, Seiten 705-708
30,00 €
inkl MwSt




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§ 785 Abs 3 S 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.
Irrelevant ist weiters, ob der Geschenkgeber sein zurückbehaltenes Nutzungsrecht auch tatsächlich ausgeübt hat. Entscheidend für das Vorliegen eines „Vermögensopfers“ ist ausschließlich die durch die Veräußerung in relevanter Weise beeinträchtigte Rechtsstellung des Geschenkgebers, nicht sein tatsächliches Verhalten.
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- § 785 Abs 3 ABGB
- OGH, 06.08.2015, 2 Ob 125/15v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Salzburg, 06.02.2014, 9 Cg 119/13w
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Linz, 17.04.2014, 2 R 54/14w
- JBL 2015, 705
- Arbeitsrecht
§ 785 Abs 3 S 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts.
Irrelevant ist weiters, ob der Geschenkgeber sein zurückbehaltenes Nutzungsrecht auch tatsächlich ausgeübt hat. Entscheidend für das Vorliegen eines „Vermögensopfers“ ist ausschließlich die durch die Veräußerung in relevanter Weise beeinträchtigte Rechtsstellung des Geschenkgebers, nicht sein tatsächliches Verhalten.
- § 785 Abs 3 ABGB
- OGH, 06.08.2015, 2 Ob 125/15v
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LG Salzburg, 06.02.2014, 9 Cg 119/13w
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Linz, 17.04.2014, 2 R 54/14w
- JBL 2015, 705
- Arbeitsrecht