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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 750 - 774, Aufsatz

Zußner, Matthias

Verfassungsrechtliche Grenzen universitärer Autonomie

Vorbehalte gegen eine uneingeschränkte Selbstbestimmung öffentlicher Universitäten sind aktuell wieder im Rahmen kontroversieller Debatten um die Zulässigkeit universitätsautonomer Studienbeiträge aufgetaucht. Zwar hat der VfGH inzwischen festgestellt, dass nicht einmal der Bundesgesetzgeber die öffentlichen Universitäten dahingehend ermächtigen könnte, autonom über den Bestand einer Beitragspflicht ihrer Studierenden zu entscheiden; eine umfassende Aufarbeitung der verfassungsrechtlichen Grenzen universitärer Autonomie ist bislang aber noch nicht unternommen worden. Insofern versteht sich die vorliegende Untersuchung nicht nur als kritische Stellungnahme zum prominenten Einzelfall universitätsautonomer Studienbeiträge, sondern versucht auch darüber hinaus Klarheit über die Grenzen universitärer Autonomie zu schaffen.

S. 775 - 787, Aufsatz

Altmann, Christoph

Doppelzuständigkeit und Doppelbestrafung im StVG

Der Anstaltsleiter bestraft das Fehlverhalten von Gefangenen. Bei bezirksgerichtlich strafbaren Handlungen überlagert sich seine Zuständigkeit mit jener der Strafverfolgungsbehörden. Der Beitrag untersucht, ob die geltende Rechtslage mit Art 94 Abs 1 B-VG und Art 4 7. ZPEMRK vereinbar ist.

S. 788 - 792, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit der in der ZulassungsVO des Rektorats der Medizinischen Universität Wien geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2...

Keine Verfassungswidrigkeit der in § 10 Abs 1 der ZulassungsVO des Rektorats der Medizinischen Universität Wien (MedUni Wien) geregelten genderspezifischen Auswertung des Eignungstests für das Medizinstudium im Zulassungsverfahren für das Studienjahr 2012/2013. Die gesetzliche Ermächtigung an das Rektorat zur Verordnungserlassung ist ausreichend determiniert (Verweis auf § 124b Abs 1 iVm Abs 5 UG 2002 sowie auf § 13 UG 2002 und die auf dieser Bestimmung beruhende Leistungsvereinbarung zwischen der MedUni Wien und dem BMWF). Angesichts der signifikanten Geschlechterunterschiede bei früheren Testergebnissen ist die von vornherein für eine begrenzte Übergangskonstellation angeordnete, je nach Geschlecht der Kandidaten unterschiedliche Bewertung sachlich gerechtfertigt.

S. 792 - 794, Rechtsprechung

Kogler, Gabriel

Letztwillige Setzung auf den Pflichtteil trotz Pflichtteilsverzichts

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einer Person, die als dessen künftiger Erbe oder sonst erbrechtlich Berechtigter angesehen wird und auf diese künftigen Ansprüche verzichtet. Ein Erbverzicht ist daher nicht einseitig widerruflich.

Ein Erbverzichtsvertrag, in dem ein Noterbe auf sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, hindert aber den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Die letztwillige Setzung auf den Pflichtteil (trotz Pflichtteilsverzichts) könnte als Vermächtnis zu interpretieren sein, von dem der Verzichtende nicht ausgeschlossen ist; daraus folgt aber kein Antragsrecht auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses gemäß § 804 ABGB.

S. 795 - 798, Rechtsprechung

Schenkungsanrechnung: Zweijahresfrist ab Vermögensopfer

Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs- und Belastungsverbot ist iS der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod des Geschenkgebers, der den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hat, die Schenkung iS des § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat.

S. 798 - 803, Rechtsprechung

Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher

Der Erbensucher führt in typischen Fällen zumindest auch ein fremdes Geschäft. Denn sein Aufwand dient nicht dazu, dass er selbst zum Erben wird, sondern er handelt insofern im Interesse des – regelmäßig unbekannten – Erben. Dass der Geschäftsführer ohne Auftrag auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Aufwandersatzanspruch in (typischen) Erbensucherfällen auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht (ieS) beruht. Der bereicherungsrechtliche Charakter des § 1037 ABGB macht eine strikte Abgrenzung dieser Anspruchsgrundlagen entbehrlich.

Die bisher in Rsp vertretene Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche – das heißt am Wert der Verlassenschaft anknüpfende – Entlohnung zusteht, kann nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand – wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört – zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses – nicht vom Erfolg abhängige – Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden.

Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von § 864 Abs 2 ABGB entgegen.

S. 803 - 804, Rechtsprechung

Maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung eines Sachmangels als geringfügig

Bei der Beurteilung einer allfälligen Geringfügigkeit eines Mangels ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der subsidiäre Gewährleistungsanspruch entsteht (hier: Phantomalarme des Totwinkel-Assistenten eines Pkw als geringfügiger Mangel, nachdem alle anderen Mängel behoben wurden).

S. 804 - 808, Rechtsprechung

Haftung des Arztes für Folgen einer außergewöhnlichen Therapieunverträglichkeit nach Kunstfehler bei Operation

Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz – der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen (hier: Kunstfehler der bei der Beklagten beschäftigten Ärzte im Rahmen einer Schilddrüsenentfernung, in weiterer Folge Therapieunverträglichkeit der – später verstorbenen – Patientin aufgrund einer seltenen Veranlagung).

Nach der Wertung des § 1304 ABGB reicht die bloße (Mit-)Ursächlichkeit eigenen Verhaltens noch nicht für eine Minderung der Haftung eines schuldhaft und kausal handelnden Schädigers aus, vielmehr muss das eigene Verhalten dem Geschädigten auch vorwerfbar sein. Anders kann zwar – wegen des geringeren Gewichts der Zurechnungsgründe auf beiden Seiten – bei einem Ursachenzweifel entschieden werden (hier aber: festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden). Ist die Haftung des Schädigers aber schon aus allgemeinen Gründen zu bejahen, kann ihn die bloße Mitursächlichkeit eines Verhaltens des Geschädigten oder eines anderen Umstands aus dessen Sphäre nicht entlasten.

Die Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. Diese Auffassung beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Adäquanz aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei werden in Grenzfällen insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, das Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts und der Grad des Verschuldens maßgebend sein

S. 808 - 812, Rechtsprechung

Eignungsbeurteilung für Auslandsadoption: hoheitliches Handeln

Nach Art 5 lit a HAÜ kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats „entschieden“ haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Die nach dem – unmittelbar anwendbaren – Art 5 HAÜ zu treffende „Entscheidung“ ist nicht bloß ein Gutachten oder ein schlichtes Verwaltungshandeln, das die Grundlage für eine spätere gerichtliche Entscheidung bildet. Vielmehr hat dieser ausdrücklich als „Entscheidung“ bezeichnete Akt normativen Gehalt und bestimmt endgültig darüber, ob das Adoptionsverfahren weitergeht oder nicht. Die „Entscheidung“ ist als hoheitliches Handeln zu qualifizieren. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dann die Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht zur Verfügung, bei Verweigerung eines Bescheids die Säumnisbeschwerde.

Eine Auslandsadoption ist von den inländischen Behörden ipso iure anzuerkennen, wenn eine Bescheinigung über das gesamte nach den Art 14 ff HAÜ geforderte Überprüfungsverfahren vorliegt.

S. 812 - 813, Rechtsprechung

Bindungswirkung der Entscheidung, mit der gelindere Mittel anstelle der Untersuchungshaft angeordnet wurden, im Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens

Solange die Untersuchungshaft andauert, steht dem im Zivilverfahren erhobenen Schadenersatzbegehren gegen den Sachverständigen des Strafverfahrens die Bindungswirkung dieser Entscheidung entgegen. Diese Grundsätze sind auch auf einen Fall des § 173 Abs 5 StPO anzuwenden, solange die gelinderen Mittel aufrecht angeordnet sind. Bejahte man hingegen die Möglichkeit, den Sachverständigen vor Beendigung dieser Maßnahmen mit einer auf die behauptete Unrichtigkeit des Gutachtens gestützten Schadenersatzklage zu belangen, käme es im Ergebnis zu einer Überprüfung des im Strafverfahren ergangenen Beschlusses auf Anordnung gelinderer Mittel anstelle der Verhängung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft. Ob der Sachverständige in dieser Funktion noch weiter am Strafverfahren beteiligt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

S. 813 - 814, Rechtsprechung

Unterbringung eines Jugendlichen in einer Psychiatriestation für erwachsene Straftäter unzulässig

Ein in einer psychiatrischen Krankenanstalt untergebrachter jugendlicher Patient (hier: Unterbringung wegen Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen) ist von den dort in Vollziehung strafrechtlicher Bestimmungen (Untersuchungshaft, Strafhaft, Maßnahmevollzug) angehaltenen Erwachsenen zu trennen.

S. 814 - 814, Rechtsprechung

Kärntner Grundversorgungsgesetz: Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit

Nur wenn keine Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden „getroffen wurde“, können in den Fällen des § 2 Abs 3 lit b oder d Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) die Grundversorgungsleistungen eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden.

§ 3a Abs 1 lit j K-GrvG nimmt auf die in § 46a Abs 1a FPG genannte amtswegige Feststellung, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht möglich ist, und die daran anschließende Duldung des Aufenthalts des Fremden erkennbar Bezug. Darüber hinaus kommt aber auch jede andere Mitteilung der Fremdenpolizei über die Nichtabschiebbarkeit des Fremden in Betracht, deutet doch das Wort „Mitteilung“ darauf hin, dass darunter nicht nur die in § 46a Abs 1a FPG genannte Feststellung (und Duldung) gemeint ist (hier: die BH als Fremdenpolizeibehörde erster Instanz teilte dem Land mit, dass für die Fremde und ihr Kind noch kein „Heimreisezertifikat“ [Ersatzreisedokument iS des § 46 Abs 2 FPG] erlangt werden konnte; dem ist nach Ansicht des 7. Senats bei verständiger Beurteilung zu entnehmen, dass die Abschiebung mangels Ersatzreisedokuments derzeit nicht durchgeführt werden kann).

S. 814 - 814, Rechtsprechung

Deliktsqualifikation bei Sachwucher

Die Deliktsqualifikation des § 155 Abs 1 Fall 2 StGB, auf welche sich der Vorsatz erstrecken muss, kommt dann zur Anwendung, wenn eine größere Zahl von Menschen, somit zumindest zehn Personen, eine schwere Schädigung erleidet. Eine solche liegt dann vor, wenn der Schaden des Einzelnen die erste der beiden bei Vermögensdelikten festgelegten Wertgrenzen von € 3.000,– (vgl § 126 Abs 1 Z 7 StGB) übersteigt.

S. 815 - 816, Rechtsprechung

Keine Verfahrenserneuerung trotz Konventionswidrigkeit bei zwingenden Gesetzesfolgen

Ist ein vom EGMR als konventionswidrig festgestellter Zustand zwingende gesetzliche Folge einer (nicht als grundrechtswidrig erkannten) strafgerichtlichen Entscheidung, kommt eine Verfahrenserneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO nicht in Betracht. Eine Beseitigung dieses Zustands ist (nur) durch den Gesetzgeber möglich.

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