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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2014, Band 136

Haftung des Arztes für Folgen einer außergewöhnlichen Therapieunverträglichkeit nach Kunstfehler bei Operation

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Das Risiko einer für den Schaden mitursächlichen Anlage des Geschädigten hat grundsätzlich – mit der Grenze der Adäquanz – der schuldhaft und kausal handelnde Schädiger zu tragen (hier: Kunstfehler der bei der Beklagten beschäftigten Ärzte im Rahmen einer Schilddrüsenentfernung, in weiterer Folge Therapieunverträglichkeit der – später verstorbenen – Patientin aufgrund einer seltenen Veranlagung).

Nach der Wertung des § 1304 ABGB reicht die bloße (Mit-)Ursächlichkeit eigenen Verhaltens noch nicht für eine Minderung der Haftung eines schuldhaft und kausal handelnden Schädigers aus, vielmehr muss das eigene Verhalten dem Geschädigten auch vorwerfbar sein. Anders kann zwar – wegen des geringeren Gewichts der Zurechnungsgründe auf beiden Seiten – bei einem Ursachenzweifel entschieden werden (hier aber: festgestellte Kausalität des Kunstfehlers für den gesamten Schaden). Ist die Haftung des Schädigers aber schon aus allgemeinen Gründen zu bejahen, kann ihn die bloße Mitursächlichkeit eines Verhaltens des Geschädigten oder eines anderen Umstands aus dessen Sphäre nicht entlasten.

Die Auswirkungen einer Krankheitsanlage oder einer vor Beginn einer Behandlung vorhandenen schadensgeneigten Konstitutionsschwäche sind bei einem Kunstfehler grundsätzlich vom Schädiger zu tragen, weil es der weite Schutzbereich der Leben und Gesundheit von Personen betreffenden Normen vertretbar erscheinen lässt, das vom Geschädigten selbst zu tragende Risiko auf ein Minimum zu beschränken. Diese Auffassung beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Adäquanz aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beurteilen ist. Dabei werden in Grenzfällen insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, das Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts und der Grad des Verschuldens maßgebend sein

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • LG Klagenfurt, 06.03.2013, 29 Cg 280/01x
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 17.02.2014, 4 Ob 204/13y
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 11.07.2013, 3 R 106/13f
  • JBL 2014, 804
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht

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