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Kogler, Gabriel

Letztwillige Setzung auf den Pflichtteil trotz Pflichtteilsverzichts

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Ein Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und einer Person, die als dessen künftiger Erbe oder sonst erbrechtlich Berechtigter angesehen wird und auf diese künftigen Ansprüche verzichtet. Ein Erbverzicht ist daher nicht einseitig widerruflich.

Ein Erbverzichtsvertrag, in dem ein Noterbe auf sein gesetzliches Erbrecht und seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, hindert aber den Erblasser nicht, den Verzichtenden trotzdem zu bedenken. Die letztwillige Setzung auf den Pflichtteil (trotz Pflichtteilsverzichts) könnte als Vermächtnis zu interpretieren sein, von dem der Verzichtende nicht ausgeschlossen ist; daraus folgt aber kein Antragsrecht auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses gemäß § 804 ABGB.

  • Kogler, Gabriel
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2014, 792
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 804 ABGB
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 17.06.2014, 10 Ob 35/14s
  • § 551 ABGB
  • § 774 ABGB
  • § 784 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • LG Klagenfurt, 19.03.2014, 3 R 8/14g
  • BG Spittal an der Drau, 20.11.2013, 1 A 574/13x

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