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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2014, Band 136

Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher

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Der Erbensucher führt in typischen Fällen zumindest auch ein fremdes Geschäft. Denn sein Aufwand dient nicht dazu, dass er selbst zum Erben wird, sondern er handelt insofern im Interesse des – regelmäßig unbekannten – Erben. Dass der Geschäftsführer ohne Auftrag auch eigene Interessen verfolgt, schadet grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur dann, wenn der für die Verfolgung fremder Interessen gemachte Aufwand von der eigenen Sphäre des Geschäftsführers nicht „abtrennbar“ ist. Letztlich kann aber offen bleiben, ob der Aufwandersatzanspruch in (typischen) Erbensucherfällen auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Bereicherungsrecht (ieS) beruht. Der bereicherungsrechtliche Charakter des § 1037 ABGB macht eine strikte Abgrenzung dieser Anspruchsgrundlagen entbehrlich.

Die bisher in Rsp vertretene Auffassung, dass Erbensuchern auch ohne Vertragsabschluss ein Anspruch auf eine branchenübliche – das heißt am Wert der Verlassenschaft anknüpfende – Entlohnung zusteht, kann nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand – wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört – zu ersetzen. Die Höhe des Anspruchs wird jener entsprechen, die sich bei einer Beauftragung durch den Gerichtskommissär ergäbe. Denn (wenn überhaupt) ist es dieses – nicht vom Erfolg abhängige – Entgelt, das einem Erbensucher durch das Tätigwerden ohne Auftrag entgangen ist. Zum Aufwand ist ein konkretes Vorbringen zu erstatten, gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden.

Dem Anspruch steht in typischen Erbensucherfällen auch nicht eine analoge Anwendung von § 864 Abs 2 ABGB entgegen.

  • OGH, 21.08.2014, 3 Ob 228/13w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 864 Abs 2 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1435 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 30.07.2013, 20 Cg 10/13a
  • JBL 2014, 798
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1486 Z 1 ABGB
  • § 1037 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 11.10.2013, 13 R 186/13p
  • § 1041 ABGB

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