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JBL

Juristische Blätter

Heft 10, Oktober 2012, Band 134

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 613 - 626, Aufsatz

Berka, Walter

Lebendiges Verfassungsrecht (2009)

Der Ausschluss der Beschwerde an den VwGH in Asylrechtssachen hat dem VfGH den befürchteten dramatischen Anstieg an Beschwerdefällen beschert, ihm aber auch die Gelegenheit gegeben, den Asylgerichtshof (AsylGH) an die rechtsstaatlichen Standards richterlicher Entscheidungsfindung zu erinnern. Behördliche Warnhinweise konfrontieren mit der Frage nach einem adäquaten Rechtsschutz gegen informelles Verwaltungshandeln und die Rechtsschutzproblematik stellt sich auch bei einer weiteren Erscheinungsform eines „janusköpfigen Verwaltungsakts“. Im Grundrechtsbereich spielt das Datenschutzgrundrecht eine immer größere Rolle und es sind interessante Entscheidungen zur Religionsfreiheit zu registrieren. Der Dialog zwischen VfGH und EGMR führt zu bemerkenswerten Ergebnissen im Bereich der Prozessgrundrechte (ne bis in idem – Art 4 7. ZPMRK; Civil rights – Art 6 MRK).

S. 627 - 638, Aufsatz

Neumayr, Matthias/​Resch, Reinhard

Dürfen Zivilgerichte Krankenanstalten zur Übermittlung der Krankengeschichte im Original verpflichten?

Krankengeschichten sind vom Rechtsträger auf Grund der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Krankenanstaltenrechts zu führen. Sie erfüllen spezielle krankenanstaltenrechtliche Aufgaben, die in einem Spannungsverhältnis von öffentlich-rechtlichen anstaltenrechtlichen Zielsetzungen und zivilrechtlichen Zielsetzungen (zur Beweissicherung für den Krankenanstaltenträger, die Mitarbeiter der Krankenanstalt, aber auch die Patienten) stehen. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob die nach dem Krankenanstaltenrecht zu führende Krankengeschichte im Zivilverfahren dem Gericht im Original zu übermitteln ist oder ob spezielle krankenanstaltenrechtliche Regelungen gegen eine solche Übermittlung im Original sprechen (mit der Rechtsfolge, dass das Gericht oder der Sachverständige im Wege eines Augenscheins bzw einer Befundaufnahme im Krankenhaus in die Krankengeschichte Einsicht in das Original nehmen könnten).

S. 639 - 651, Aufsatz

Stricker, Martin

Die Strafbarkeit der Eigengeldwäscherei – Ein legistischer Schnellschuss?

Seit etwas mehr als zwei Jahren steht die Eigengeldwäscherei auch in Österreich unter Strafe. Um den internationalen Vorgaben, welche die Strafbarkeit der Eigengeldwäscherei verlangen, gerecht zu werden, ließ der Gesetzgeber schlicht zwei Worte des Tatbestandes der bisherigen Bestimmung zur Geldwäscherei entfallen. Diese Art der strafrechtlichen Erfassung bringt allerdings einige – zum Teil grundlegende – Probleme mit sich, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des Tatbestandes nicht bedacht hat.

S. 652 - 654, Rechtsprechung

Kostenregress des vom Geschädigten in Anspruch genommenen Solidarschuldners gegenüber dem als Nebenintervenient beigetretenen Mitschuldner

Erfolgte die Prozesseinlassung und -führung durch den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Gesamtschuldner auch im Interesse des als Nebenintervenient beigetretenen anderen Gesamtschuldners, dann steht ihm ein Regressanspruch gem § 1037 ABGB gegen seinen Mitschuldner zu, und zwar – mangels Tätigkeit im ausschließlichen Interesse des Mitschuldners – (bloß) anteilig im Verhältnis des Interesses an der Abwehr der Forderung des Geschädigten. Kann kein Überwiegen des Interesses eines Gesamtschuldners an der Abwehr der Forderung des Geschädigten im Vorprozess festgestellt werden, dann ist von einem gleichwertigen Interesse auszugehen. Dies führt zum Regressanspruch des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners im Ausmaß der Hälfte der geltend gemachten Kosten, und zwar sowohl seiner eigenen als auch jener, zu deren Ersatz er im Vorprozess verpflichtet wurde.

S. 654 - 664, Rechtsprechung

Faber, Wolfgang

Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft / Verhältnis von § 915 zu § 1353 S 1 ABGB / Bürgschaft auf erstes Anfordern

Die Insolvenz des Hauptschuldners stellt keinen wichtigen Grund dar, der den Bürgen zur Kündigung der Bürgschaft berechtigen würde.

Das Wort „erfüllen“ ist eindeutig im Sinne der identen Übernahme einer bestimmten Verpflichtung zu verstehen, mag es sich dabei auch um eine nicht in einer Geldzahlung bestehende Verpflichtung handeln.

Bei iSd § 915 ABGB zweiseitig verbindlichen Bürgschaften (und sonstigen Sicherungsgeschäften wie Garantien) ist die Unklarheitenregelung gem § 915 HS 2 ABGB anwendbar. § 1353 S 1 ABGB – wonach die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge „ausdrücklich“ erklärt hat – ist nur auf unentgeltliche und allenfalls auf entgeltliche Sicherungsgeschäfte ohne ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse des Sicherungsgebers anzuwenden.

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dem Bürgen – wie dem Garanten – verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorietät ist jedoch insofern nicht aufgehoben, als der Bürge bei fehlendem Grundverhältnis wieder zurückfordern kann („zuerst zahlen, dann prozessieren“).

S. 665 - 667, Rechtsprechung

Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen kein Unfall beim Betrieb der Eisenbahn

Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen (hier: wegen Hängenbleibens eines Reifens in der Spurrille) ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen. Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a–6d StVO) angekündigt werden und von jedem Radfahrer die Kenntnis der möglichen Gefahren beim Überqueren von Gleisen zu verlangen ist, sind in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich.

S. 667 - 669, Rechtsprechung

Einvernehmliche Beendigung eines Mietvertrags als Haustürgeschäft?

Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG kommt auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis in Betracht, wenn die „Vertragserklärung“ des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 KSchG zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist.

S. 669 - 669, Rechtsprechung

Beweislastumkehr bei unzumutbaren Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Art 40 UN-K

Der Verkäufer kann sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers (Art 38 und 39 UN-K) nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Art 40 UN-K).

Die Beweislast dafür, dass der Verkäufer die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware (hier: bestrahltes Paprikapulver) kannte oder über eine solche nicht in Unkenntnis sein konnte, trifft grundsätzlich den Käufer. Sie kann aber unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe den Verkäufer treffen, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten für den Käufer verbunden wäre.

S. 669 - 669, Rechtsprechung

Entscheidungen über Bestellung oder Ablehnung eines Kinderbeistands nicht bloß verfahrensleitender Natur

Die Entscheidungen darüber, ob ein Kinderbeistand zu bestellen ist bzw ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, sind nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegen damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.

Das Rechtsinstitut des Kinderbeistands ist keineswegs als verfassungswidrig zu betrachten, auch wenn es gelegentlich vorkommen mag, dass der bestellte Kinderbeistand eine Rolle wahrnimmt, die ihm vom Gesetz an sich nicht zugedacht ist.

S. 669 - 670, Rechtsprechung

Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Bestellung eines Kollisionskurators in Unterhaltsverfahren

Ist die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB zur Vertretung des Kindes in Unterhaltsangelegenheiten nicht in § 19 Abs 2 RPflG als eine dem Richter vorbehaltene Angelegenheit genannt, fällt sie aufgrund der generellen Zuweisung der Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers. Die bisherige gegenteilige Rsp kann nicht aufrecht erhalten werden.

S. 669 - 669, Rechtsprechung

Haftung für Sachschäden juristischer Personen im Zusammenhang mit Waldbewirtschaftung

§ 176 Abs 3 ForstG bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Personen- und Sachschäden natürlicher Personen. In Übereinstimmung mit § 26 ABGB und dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgebot ist § 176 Abs 3 ForstG aber dahin auszulegen, dass auch Sachschäden juristischer Personen von der Bestimmung erfasst werden.

§ 176 ForstG weicht – ähnlich wie § 1319a ABGB – von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen insoweit ab, als einerseits die Haftung für fremdes Verschulden erweitert wird (Leutehaftung) und andererseits die Haftung auf Fälle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenszufügung eingeschränkt wird. Eine Solidarhaftung der Leute des Waldeigentümers oder der sonstigen an der Waldwirtschaft beteiligten Personen untereinander für den Fall, dass nur einige der Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, ist der Bestimmung des § 176 Abs 3 ForstG nicht zu entnehmen.

S. 670 - 671, Rechtsprechung

Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Lohnrückständen

Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen.

S. 671 - 674, Rechtsprechung

Venier, Andreas

Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts versus Ermittlung

Zur-Kenntnis-Gelangen des Verdachts einer Straftat durch eine Anzeige (§ 78 Abs 1, § 80 Abs 1 StPO) ist vom Ermitteln zu unterscheiden: Ersteres verpflichtet zu Letzterem. Ermitteln bedeutet Tätigwerden aufgrund eines zur Kenntnis gelangten Sachverhalts.

Einstellung nach § 190 StPO ist stets bloß in Betreff eines einmal in Gang gekommenen Ermittlungsverfahrens möglich. Bloß zurückgelegte Anzeigen oder sonst nicht zum Anlass für Ermittlungen genommene Sachverhalte sind kein Fall des § 190 StPO, lösen keine Informations- und Verständigungspflichten aus und sind kein Gegenstand der Fortführung. Bloß zurückgelegte Anzeigen machen den Anzeiger mithin in Betreff eines darauf bezogenen Antrags auf Fortführung des – solcherart niemals geführten – Ermittlungsverfahrens nicht zum Beteiligten und berechtigen auch nicht zu einem Antrag auf Ablehnung eines Richters.

Macht die Staatsanwaltschaft einen zur Kenntnis genommenen Sachverhalt ohne Ermittlungen zum Anlass für eine Entscheidung nach §§ 191 f StPO, begründet sie dadurch noch kein Ermittlungsverfahren. Einer solchen Entscheidung liegt jedoch bejahte Strafbarkeit der angezeigten Tat zugrunde, sodass in Betreff solcher Entscheidungen Fortführungsanträge auch zuzulassen sind, wenn (zu Recht) aus Gründen der Prozessökonomie von überflüssigen Ermittlungen Abstand genommen wurde.

Eine in Information (§ 70 StPO) und Verständigung (§ 194 StPO) zum Ausdruck gekommene rechtliche Beurteilung des Anzeigers als Opfer begründet weder ein Ermittlungsverfahren noch eine der (staatsanwaltlichen) Bewertung des angezeigten Sachverhalts als Straftat vergleichbare prozessuale Lage, die als Bezugspunkt eines Fortführungsantrags in Frage kommt.

S. 674 - 675, Rechtsprechung

Anspruch auf Aufnahme in den Haftungsausspruch des zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufenen?

Der zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruches im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar. Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.

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