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Zurückbehaltung der Arbeitsleistung wegen Lohnrückständen

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Hält der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu Recht zurück, weil ihm fälliges Entgelt vorenthalten wird, dann steht ihm für die Zeit der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung trotzdem Entgelt zu, weil die Arbeit aus Umständen unterbleibt, die auf Seite des Arbeitgebers liegen. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen.

  • JBL 2012, 670
  • LGZ Graz, 07.07.2010, 9 Cga 18/10m
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 17.02.2011, 6 Ra 11/11a
  • OGH, 29.05.2012, 9 ObA 39/11t
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1155 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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