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Heft 10, Oktober 2012, Band 134
Anspruch auf Aufnahme in den Haftungsausspruch des zur Vertretung der juristischen Person nach außen Berufenen?
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 134
- Rechtsprechung, 611 Wörter
- Seiten 674-675
- https://doi.org/10.33196/jbl201210067401
30,00 €
inkl MwStDer zur Vertretung nach außen Berufene hat kein subjektives Recht auf Aufnahme eines Ausspruches in das Straferkenntnis betreffend die Haftung der juristischen Person, zu deren Vertretung er berufen war. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruches im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar. Der Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gem § 9 Abs 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren.
- Öffentliches Recht
- VwGH, 29.02.2012, 2011/10/0064
- § 9 Abs 7 VStG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2012, 674
- Arbeitsrecht
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