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Beweislastumkehr bei unzumutbaren Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Art 40 UN-K

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Der Verkäufer kann sich auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers (Art 38 und 39 UN-K) nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat (Art 40 UN-K).

Die Beweislast dafür, dass der Verkäufer die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware (hier: bestrahltes Paprikapulver) kannte oder über eine solche nicht in Unkenntnis sein konnte, trifft grundsätzlich den Käufer. Sie kann aber unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe den Verkäufer treffen, wenn eine Beweisführung mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten für den Käufer verbunden wäre.

  • OGH, 14.02.2012, 10 Ob 4/12d
  • JBL 2012, 669
  • OLG Linz, 28.11.2011, 4 R 201/11y
  • Öffentliches Recht
  • Art 40 UN-K
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Salzburg, 14.09.2011, 10 Cg 126/06x
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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