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Entscheidungen über Bestellung oder Ablehnung eines Kinderbeistands nicht bloß verfahrensleitender Natur

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Die Entscheidungen darüber, ob ein Kinderbeistand zu bestellen ist bzw ob der bestellte Kinderbeistand zu Recht abgelehnt wird, sind nicht bloß verfahrensleitender Natur und unterliegen damit nicht der Anfechtungsbeschränkung des § 45 S 2 AußStrG.

Das Rechtsinstitut des Kinderbeistands ist keineswegs als verfassungswidrig zu betrachten, auch wenn es gelegentlich vorkommen mag, dass der bestellte Kinderbeistand eine Rolle wahrnimmt, die ihm vom Gesetz an sich nicht zugedacht ist.

  • § 104a AußStrG
  • LG St. Pölten, 16.03.2012, 23 R 78/12m
  • JBL 2012, 669
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • BG Tulln, 21.12.2011, 16 Ps 17/10f
  • OGH, 22.06.2012, 1 Ob 78/12w

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