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Juristische Blätter

Heft 3, März 2016, Band 138

Kier, Roland

Keine Verfassungswidrigkeit der Bezeichnungspflicht in § 112 Abs 2 StPO

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Zurückweisung des Parteiantrags des Erstantragstellers (Beschuldigter) mangels Legitimation im Hinblick auf die Möglichkeit, einen allfälligen Schuldspruch, der sich auf die Einbringung von im Ermittlungsverfahren entgegen dem Verwendungsverbot des § 112 Abs 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen in die Hauptverhandlung stützt, mittels Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen.

Zulässiger Parteiantrag der Zweit- und Drittantragsteller auf Aufhebung der Worte „konkret“ im S 1 und „solche“ im S 2 des § 112 Abs 2 StPO idF BGBl I 29/2012: Die gerichtliche Entscheidung über eine Frage im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren, die im allfälligen Hauptverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann, ist bei verfassungskonformem Verständnis des § 62a VfGG schon aus Rechtsschutzerwägungen eine eigenständige „entschiedene Rechtssache“.

Abweisung des Antrags: Die Verpflichtung zur konkreten Bezeichnung der von einer Verschwiegenheitspflicht betroffenen, sichergestellten Aufzeichnungen oder Datenträger ist ausreichend bestimmt und sachlich gerechtfertigt; angemessener Ausgleich zwischen den Verschwiegenheitsrechten von Berufsgeheimnisträgern einerseits und dem Recht des Beschuldigten bzw Angeklagten auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 EMRK sowie dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung andererseits.

Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit (Hinweis auf VfSlg 10114/1984).

  • Kier, Roland
  • Öffentliches Recht
  • Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
  • Art 18 Abs 1 B-VG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2016, 162
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 112 Abs 2 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 87 StPO
  • Arbeitsrecht
  • VfGH, 03.07.2015, G 46/2015

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