Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Keine Verfassungswidrigkeit der Bezeichnungspflicht in § 112 Abs 2 StPO
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 6218 Wörter
- Seiten 162-168
- https://doi.org/10.33196/jbl201603016201
30,00 €
inkl MwStZurückweisung des Parteiantrags des Erstantragstellers (Beschuldigter) mangels Legitimation im Hinblick auf die Möglichkeit, einen allfälligen Schuldspruch, der sich auf die Einbringung von im Ermittlungsverfahren entgegen dem Verwendungsverbot des § 112 Abs 2 StPO gewonnenen Erkenntnissen in die Hauptverhandlung stützt, mittels Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen.
Zulässiger Parteiantrag der Zweit- und Drittantragsteller auf Aufhebung der Worte „konkret“ im S 1 und „solche“ im S 2 des § 112 Abs 2 StPO idF BGBl I 29/2012: Die gerichtliche Entscheidung über eine Frage im (strafrechtlichen) Ermittlungsverfahren, die im allfälligen Hauptverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann, ist bei verfassungskonformem Verständnis des § 62a VfGG schon aus Rechtsschutzerwägungen eine eigenständige „entschiedene Rechtssache“.
Abweisung des Antrags: Die Verpflichtung zur konkreten Bezeichnung der von einer Verschwiegenheitspflicht betroffenen, sichergestellten Aufzeichnungen oder Datenträger ist ausreichend bestimmt und sachlich gerechtfertigt; angemessener Ausgleich zwischen den Verschwiegenheitsrechten von Berufsgeheimnisträgern einerseits und dem Recht des Beschuldigten bzw Angeklagten auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist gemäß Art 6 EMRK sowie dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung andererseits.
Kein Verstoß gegen das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit (Hinweis auf VfSlg 10114/1984).
- Kier, Roland
- Öffentliches Recht
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
- Art 18 Abs 1 B-VG
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2016, 162
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 112 Abs 2 StPO
- Zivilverfahrensrecht
- § 87 StPO
- Arbeitsrecht
- VfGH, 03.07.2015, G 46/2015