Zulässigkeit des Rechtswegs bei Streitigkeiten des Mitglieds eines „Basisvereins“ mit dem Dachverband
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 142
- Rechtsprechung, 2713 Wörter
- Seiten 458 -461
- https://doi.org/10.33196/jbl202007045801
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Wer nicht Mitglied des Vereins ist, für den gilt die Hürde des § 8 Abs 1 VerG 2002, dass bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtswegs zunächst die vereinsinterne Schlichtungsstelle anzurufen ist, grundsätzlich nicht.
Bei Streitigkeiten betreffend Ansprüche, die aus einer eigenen vertraglichen Vereinbarung mit einem Dachverband – einem Verein – resultieren, ohne dass eine allfällige Mitgliedschaft zu einem „Basisverein“ dafür unmittelbare Grundlage wäre, handelt es sich nicht um Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Bei Streitigkeiten mit bloß vertraglich an das Verbandsregelwerk gebundenen Personen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Anrufung der Schlichtungsstelle iS des § 8 VerG 2002. Die Verpflichtung zur Anrufung kann sich in diesen Fällen einzig und allein aus der vertraglichen Vereinbarung ableiten. Die Klage wäre, sofern sie vor Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs erhoben wird, nicht gesetzlich unzulässig (Prozesshindernis), sondern aufgrund der vorweg bestehenden materiell-rechtlichen Unklagbarkeit bloß abzuweisen.
- OLG Linz, 09.01.2020, 6 R 172/19k
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 8 Abs 1 VerG
- LG Linz, 22.11.2019, 1 Cg 39/19d
- Allgemeines Privatrecht
- JBL 2020, 458
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 26.03.2020, 1 Ob 42/20p
- Arbeitsrecht
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