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Formfreie Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 142
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
997 Wörter, Seiten 448-449

30,00 €

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Zuwendung von Vermögenswerten aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht unterliegen nicht der Formpflicht gemäß § 943 ABGB und § 1 NotAktsG. Die allgemeinen Begriffe „moralische, sittliche oder Anstandspflicht“ bedürfen einer Auslegung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es grundsätzlich und für die verschiedensten Lebensbereiche auf die Anschauungen der redlichen und rechtsverbundenen Mitglieder der betroffenen Verkehrskreise an. Gemeint sind Zuwendungen, die nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflichtverletzung oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung nach sich zieht. Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist (nur) anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit stellen sich dabei in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 502 Abs 1 ZPO.

  • § 943 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • OLG Graz, 16.09.2019, 2 R 129/19m
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 1 NotAktsG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2020, 448
  • OGH, 20.02.2020, 5 Ob 189/19h
  • Arbeitsrecht

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