Vertretungsbefugnis der Vorstandsvorsitzenden ausgegliederter Unternehmen für den Bund auch in Gerichtsverfahren?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 2456 Wörter
- Seiten 531 -533
- https://doi.org/10.33196/jbl201908053101
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Auch bei Klagen auf Abschluss eines Kollektivvertrags gemäß § 22a Abs 2 iVm Abs 5 Z 2 GehG wird die Republik Österreich mangels einer abweichenden besonderen gesetzlichen Bestimmung iS des § 3 Abs 1 S 1 ProkG von der Finanzprokuratur vertreten. Dass die materiell-rechtliche Vertretungsbefugnis gemäß § 22a GehG auch die Prozessvertretung umfasst, lässt sich dessen Wortlaut nicht entnehmen.
Die Zustellung der Klage an die Republik Österreich (Bund) kann in allen Fällen der obligatorischen Vertretung nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet keine Wirkungen. Sie ist nicht für nichtig zu erklären, sondern von Amts wegen zu wiederholen.
Die Frage, wer iS des § 3 ProkG zur Vertretung der Republik Österreich befugt ist, stellt sich nicht im Rahmen des § 235 Abs 5 ZPO.
- OGH, 27.02.2019, 9 ObA 124/18b
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- ASG Wien, 19.02.2018, 41 Cga 130/17p
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 235 Abs 5 ZPO
- § 17 Abs 1a PTSG
- Zivilverfahrensrecht
- OLG Wien, 28.09.2018, 9 Ra 27/18h
- § 3 ProkG
- JBL 2019, 531
- Arbeitsrecht
- § 22a GehG
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