Aufhebung einer Kontensperre durch Einantwortung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 1484 Wörter
- Seiten 529 -531
- https://doi.org/10.33196/jbl201908052901
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Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.
Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut.
Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen.
- § 179 AußStrG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- BG Innere Stadt Wien, 31.10.2018, 8 A 151/16b
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 29.01.2019, 2 Ob 7/19x
- § 178 Abs 3 AußStrG
- Arbeitsrecht
- LGZ Wien, 04.12.2018, 43 R 487/18p
- JBL 2019, 529
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