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Juristische Blätter

Heft 8, August 2019, Band 141

Aufhebung einer Kontensperre durch Einantwortung

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Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut.

Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen.

  • § 179 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Innere Stadt Wien, 31.10.2018, 8 A 151/16b
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 29.01.2019, 2 Ob 7/19x
  • § 178 Abs 3 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 04.12.2018, 43 R 487/18p
  • JBL 2019, 529

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