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Zum Verhältnis zwischen Betriebsschließung und Betretungsverbot
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 4227 Wörter
- Seiten 332-336
- https://doi.org/10.33196/jbl202205033201
30,00 €
inkl MwStMit VO der BH Tamsweg vom 13.03.2020 wurde eine vollständige Betriebsschließung angeordnet, während die VO des LH von Salzburg, LGBl 25/2020, Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben für bestimmte Personengruppen (Touristen und Touristinnen) vorsah. Dass die – qualitativ unterschiedlichen – Anordnungen für das betroffene Unternehmen vergleichbare Auswirkungen (nämlich ein Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken) haben konnten, mag zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass zwischen den VO kein normativer Widerspruch bestand, aufgrund dessen die eine bei Inkrafttreten der anderen nicht mehr fortbestehen konnte. Eine Derogation kommt daher nicht in Betracht.
Das Inkrafttreten der VO des LH hatte aber Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 EpiG, der sich aus der Betriebsschließung durch die BH ergab: Nach der genannten Norm besteht ein Vergütungsanspruch nur soweit, als durch die Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG ein Verdienstentgang eingetreten ist. Soweit der Verdienstentgang auch und unabhängig von der Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG durch andere Ursachen (hier: der VO des LH) entstanden war, fehlte es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität.
- § 32 EpiG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2022, 332
- VwGH, 16.11.2021, Ro 2021/03/0018
- Arbeitsrecht
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