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Schenkungsanrechnung und -bewertung bei Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts zugunsten des Geschenkgebers und eines Dritten, Haftung mehrerer Geschenknehmer und Zinsbeginn des Pflichtteilsanspruchs
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 9174 Wörter
- Seiten 304-313
- https://doi.org/10.33196/jbl202205030401
30,00 €
inkl MwStNach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.
Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend; das Vermögensopfer ist jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs.
Der Wert des vom Verstorbenen für sich selbst vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist bei der Bewertung der dem beklagten Geschenknehmer (Erben) geschenkten Liegenschaftsanteile nicht zu berücksichtigten. Der Wert des vom Verstorbenen für die Ehefrau vorbehaltenen Fruchtgenussrechts ist hingegen mit dem Wert im Todeszeitpunkt (Restnutzungsdauer) abzuziehen.
Das vom Verstorbenen für die Ehefrau vorbehaltene Fruchtgenussrecht ist eine Zuwendung an diese iS des § 781 und unterliegt insofern selbstständig der Hinzu- und Anrechnung.
Soweit der Pflichtteil durch die Verlassenschaft nicht gedeckt ist, haftet der Beklagte als Geschenknehmer anteilig.
Für den gegen den Beklagten als Geschenknehmer bestehenden Anspruch sind Zinsen ab Einmahnung (bei Unterbleiben ab dem der Klagszustellung folgenden Tag) zuzusprechen.
- Kogler, Gabriel
- § 788 ABGB
- JBL 2022, 304
- Öffentliches Recht
- § 778 ABGB
- § 763 ABGB
- § 765 ABGB
- OLG Graz, 08.04.2020, 5 R 3/20f
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 791 ABGB
- OGH, 24.06.2021, 2 Ob 119/20v
- § 783 ABGB
- § 781 ABGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 764 ABGB
- § 762 ABGB
- LG Klagenfurt, 23.10.2019, 23 Cg 42/18b
- § 789 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 782 ABGB