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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2013, Band 135

Resch, Reinhard

Altersdiskriminierung, Anrechnung von Vordienstzeiten, Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht

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Ungeachtet der mit BGBl I 82/2010 modifizierten Rechtslage besteht bezüglich der Anrechnung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, im Ergebnis (nach wie vor) eine gemäß Art 2 Abs 2 lit a RL 2000/78/EG unzulässige Ungleichbehandlung von Zeiten vor bzw nach der Vollendung des 18. Lebensjahres in Ansehung von „Altbeamten“. Zwar können diese gemäß § 113 Abs 10 Gehaltsgesetz (GehG) 1956 eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages beantragen (und damit die nach der Altrechtslage ausgeschlossene Berücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erreichen). Diese Option hat aber ex lege zur Folge, dass auch § 8 Abs 1 GehG 1956 idF BGBl I 82/2010 zur Anwendung kommt, der eine Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe erst nach fünf Jahren – statt wie nach der Altrechtslage nach zwei Jahren – vorsieht. Daher hat der Bundesgesetzgeber mit der Novellierung des § 8 Abs 1 GehG 1956 die Erfordernisse der RL 2000/78/EG unzulänglich umgesetzt.

Für die zuständige Behörde, die amtswegig die gesamte Rechtsordnung zu prüfen hat, folgt daraus, dass sie auch die Frage der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht beachten muss. Sie ist gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie im erforderlichen Ausmaß jede ihm entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts – im konkreten Fall die Bestimmung des § 8 Abs 1 S 1 GehG 1956 idF BGBl I 82/2010 – unangewendet lässt.

  • Resch, Reinhard
  • § 13 Abs 1 GehG
  • Öffentliches Recht
  • Art 1, 2, 6 RL 2000/78/EG
  • § 12 Abs 1 GehG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 113 Abs 10 GehG
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 8 Abs 1 GehG
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 127
  • VwGH, 04.09.2012, 2012/12/0007
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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