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Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung bei Anspruchskonkurrenz

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Im Fall einer Anspruchskonkurrenz genügt für die Gewährung des Haftpflichtversicherungsschutzes, dass einer der Ansprüche oder eine Rechtsgrundlage eines einheitlichen Anspruchs unter das Versicherungsrisiko fällt, gleichgültig, ob daneben noch andere Haftungstatbestände oder Haftungsgründe vorhanden sind.

Werden gegen den Versicherten – in Form der Anspruchskonkurrenz – sowohl auf Prospekthaftung als auch auf seine Haftung als Abschlussprüfer gestützte Ansprüche erhoben, folgt die grundsätzliche Deckungspflicht der Versicherung für die Abwehrkosten bereits aus der Inanspruchnahme aus dem bei ihr versicherten Risiko Prospekthaftung, selbst wenn auch Ansprüche aus dem versicherten Risiko Abschlussprüfung geltend gemacht wurden, für das keine Deckungspflicht dieser Versicherung besteht.

Honorarforderungen des Rechtsanwalts verjähren gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren. Fristbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Fälligkeit der Honorarforderung. Wenn aber die Fälligkeit vom Legen einer Honorarnote abhängig ist, läuft die Verjährungsfrist nicht erst mit Fälligkeit (also mit Zugang der Honorarnote), sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich war.

  • OGH, 25.01.2023, 7 Ob 125/22s
  • § 1486 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 150 VersVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 29.09.2021, 40 Cg 20/19w
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 18.05.2022, 1 R 184/21t
  • JBL 2023, 325
  • Arbeitsrecht

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