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Reindl-​Krauskopf, Susanne

Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der StPO über die „bedingt obligatorische Untersuchungshaft“

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Nach den Vorgaben des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) müssen für die Verhängung der Untersuchungshaft im Zuge einer Einzelfallprüfung die Schwere der Straftat, das Vorliegen eines die Untersuchungshaft rechtfertigenden Haftgrundes und die Notwendigkeit der Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Darüber darf die gesetzliche Bestimmung über die Verhängung der Untersuchungshaft keinen Zweifel lassen. Die Bestimmung der StPO, wonach bei Verbrechen mit mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe ohne Vorliegen eines Haftgrundes die Untersuchungshaft zu verhängen ist, verstößt gegen dieses aus dem PersFrSchG folgende Determinierungsgebot.

  • Reindl-Krauskopf, Susanne
  • § 173 Abs 6 StPO 1975, BGBl 631/1975 idF BGBl I 19/2004
  • VfGH, 01.12.2022, G 53/2022
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 294
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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