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Stricker, Martin

Wirkung von Rechtsmitteln eines Entscheidungsträgers für den belangten Verband

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Wird der erstinstanzliche Schuldspruch des Entscheidungsträgers in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde aufgehoben, tritt keine Feststellungswirkung gegenüber dem belangten Verband ein. Bei der Bekämpfung des gegen den Verband ergangenen Urteils kann sich dieser – obwohl er die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch der natürlichen Person bloß rechtzeitig angemeldet, eine nähere Ausführung derselben nach Zustellung der Urteilsausfertigung aber unterlassen hat – darauf berufen, dass sein Entscheidungsträger die seine Verantwortlichkeit begründende Straftat nicht begangen hat.

  • Stricker, Martin
  • § 398 StPO
  • OGH, 15.11.2022, 11 Os 136/21s
  • LGSt Wien, 07.12.2020, 124 Hv 2/18z
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 290 StPO
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 22 VbVG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2023, 328
  • Arbeitsrecht
  • § 15 VbVG

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