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Keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands bei Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes

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Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iS von § 1104 ABGB angenommen werden.

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iS von § 1104 ABGB anzusehen.

  • BG Fünfhaus, 19.01.2022, 49 C 144/21g
  • § 1105 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2023, 315
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
  • § 1104 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 15.06.2022, 39 R 104/22s

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