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Keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands bei Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 145
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4890 Wörter, Seiten 315-320

30,00 €

inkl MwSt

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Wurde ein Bestandgegenstand während eines pandemiebedingten Betretungsverbots für andere vom Bestandvertrag gedeckte Zwecke genutzt, so kann unabhängig von der Wirtschaftlichkeit dieser Nutzung nicht vollständige Unbrauchbarkeit iS von § 1104 ABGB angenommen werden.

Wurde ein Unternehmen in einem Bestandobjekt betrieben und für die Zeit eines die faktische Nutzung ausschließenden pandemiebedingten Betretungsverbots ein Umsatzersatz bezogen, so ist der Bestandgegenstand für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar iS von § 1104 ABGB anzusehen.

  • BG Fünfhaus, 19.01.2022, 49 C 144/21g
  • § 1105 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2023, 315
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 28.02.2023, 1 Ob 181/22g
  • § 1104 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 15.06.2022, 39 R 104/22s

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