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Diesel-Skandal: unzulässige Abschalteinrichtung kein geringfügiger Mangel; Berechnung des Gebrauchsnutzens des Käufers

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Ein Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung iS des Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007 weist nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf. Dieser Sachmangel ist nicht geringfügig iS des § 932 Abs 4 ABGB.

Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat (hier: Wandlung bei Gebrauchtwagen wegen unzulässiger Abschalteinrichtung iS des Art 5 Abs 2 VO [EG] 715/2007), ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.

Der Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. Dem Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs ist gleichzuhalten, wenn nur eine Maßnahme angeboten wird, die zur Herstellung eines einwandfreien Zustandes nicht geeignet ist, während andere Maßnahmen kategorisch abgelehnt werden (hier: Installation eines Software-Updates mit einer gemäß Art 5 Abs 2 VO 715/2007 verbotenen Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv ist).

Die Rückabwicklung Zug um Zug ist nur auf Einrede zu beachten. Der Beklagte muss seinen Bereicherungsanspruch daher grundsätzlich durch Zug-um-Zug-Einrede geltend machen. Der Kläger kann die Zug-um-Zug-Verpflichtung allerdings auch selbst durch entsprechende Beifügung in der Klage anbieten. Zieht er das Benützungsentgelt also schon von sich aus in der Klage vom geltend gemachten Zahlungsanspruch ab, so rechnet er mit einem Teil seiner Kapitalforderung gegen eine (von ihm erwartete und akzeptierte) Gegenforderung des Beklagten auf.

  • § 923 ABGB
  • Art 5 Abs 2 VO (EG) 715/2007
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2023, 303
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 21.02.2023, 10 Ob 2/23a
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Graz, 16.11.2022, 4 R 100/20p
  • § 932 ABGB
  • LGZ Graz, 22.05.2020, 20 Cg 21/18z
  • Arbeitsrecht
  • § 922 ABGB

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