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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren und Erstreckungswirkung des § 28 KHVG

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Hat der Versicherungsnehmer im Schuldenregulierungsverfahren die angemeldete Ersatzforderung des Geschädigten anerkannt, kommt in einem gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherer geführten Folgeprozess oder in einem nach der Unterbrechung fortgesetzten Prozess infolge der Bindungswirkung der Forderungsfeststellung die Erstreckungswirkung des § 28 KHVG nicht zum Tragen.

Versicherer und Versicherter sind bei der Klage des Geschädigten nur insoweit als einheitliche Streitpartei anzusehen, als nicht besondere Umstände, die sich aus dem Zweck von § 28 KHVG ergeben, abweichende Entscheidungen rechtfertigen.

  • JBL 2020, 857
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 13.12.2018, 17 Cg 12/17k
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 28 KHVG
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 61 IO
  • OGH, 26.05.2020, 2 Ob 92/19x
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 60 IO
  • Arbeitsrecht
  • OLG Wien, 28.03.2019, 16 R 24/19w

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