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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2020, Band 142

Aufklärungspflicht des Rechtsträger über Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts / Bindungswirkung von Bescheiden in Zivilverfahren

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In den Fällen der Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen Fehlens besonderer Gültigkeitsvoraussetzungen nach § 867 ABGB kann es zur Haftung des Rechtsträgers für culpa in contrahendo kommen. Umstände, die einem gültigen Vertragsabschluss entgegenstehen, sind dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.

Zivilgerichte sind dann an Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entschieden haben. Die Bindungswirkung setzt die Rechtskraft des Bescheids der Verwaltungsbehörde voraus. Das Zivilgericht darf die inhaltliche Richtigkeit des Bescheids nicht überprüfen, sofern dieser nicht absolut nichtig ist. Die Zivilgerichte sind daher an den Spruch, nicht jedoch an die Begründung einer Verwaltungsentscheidung gebunden. Sie haben die zur Begründung zu lösenden Vorfragen autonom zu prüfen. Die Reichweite der Bindung ist vom Gericht selbst auszulegen.

  • § 190 ZPO
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 71 Stmk GemO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2020, 847
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 867 ABGB
  • OGH, 18.02.2020, 10 Ob 14/19k
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 70 Stmk GemO
  • LGZ Graz, 30.05.2018, 17 Cg 112/16g
  • § 90 Stmk GemO
  • OLG Graz, 07.12.2018, 2 R 118/18t
  • Arbeitsrecht

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