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Dullinger, Silvia

Zur Haftung wegen misslungener Empfängnisverhütung durch Produktfehler / Zurückweisung der ordentlichen Revision der Kläger

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Selbst wenn das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision zulässig sei, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision trotz der Zulassung zurückzuweisen.

Nach der ständigen und einhelligen Rsp des OGH stellt die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes mit allen damit gewöhnlich verbundenen Belastungen keinen ersatzfähigen Schaden im Rechtssinn dar. Diese Rechtsprechungslinie, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts im Einklang steht, wird in der Revision nicht konkret bekämpft.

Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rsp scheidet im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem PHG der Ersatz eines reinen Vermögensschadens aus. Einbezogen sind nur die absolut geschützten Rechtsgüter, soweit sie durch das fehlerhafte Produkt beschädigt wurden. Die Revision setzt der mit der stRsp konformen Beurteilung des Berufungsgerichts ohne weitere Begründung nur entgegen, dass sie nicht in jedem Fall zutreffend sei. Damit wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

  • Dullinger, Silvia
  • § 1 PHG
  • § 2 PHG
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 25.05.2022, 8 Ob 69/21m
  • § 3 PHG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Innsbruck, 11.03.2021, 1 R 181/20g
  • § 1325 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 502 ZPO
  • JBL 2022, 665
  • Arbeitsrecht
  • LG Innsbruck, 19.10.2020, 14 Cg 69/19w

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