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Gebotener Umfang der Einsichtnahme von Zeugen in ein fremdhändiges Testament einer Person, die nicht lesen kann, vor der Unterfertigung

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Die bloße Möglichkeit von Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines Erblassers, der nicht lesen kann, reicht zur Erfüllung der Formerfordernisse nach § 581 ABGB aF nicht aus. Auch wenn der Gesetzeszweck keine Kontrolle Wort für Wort gebietet, so ist von den Zeugen doch wenigstens eine überblicksartige Kontrolle der von ihnen unterfertigten letztwilligen Verfügung zu verlangen. Diese Kontrolle muss es den Zeugen zumindest ermöglichen, einen sinnerfassenden Abgleich des Vorgelesenen mit der zu unterfertigenden Urkunde in den zentralen Punkten – insbesondere der Erbseinsetzung – vorzunehmen.

Eine Solidarhaftung mehrerer erbantrittserklärter Erben für die Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil jede Erbantrittserklärung ihr eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann.

  • BG Bregenz, 19.08.2021, 9 A 72/19y
  • § 78 AußStrG
  • § 185 AußStrG
  • § 581 ABGB idF BGBl I 87/2015
  • § 580 Abs 2 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LG Feldkirch, 07.12.2021, 3 R 360/21w
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2022, 657
  • OGH, 30.05.2022, 2 Ob 48/22f
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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