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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 136

Zeugnis über nuncupatio nicht von Verschwiegenheitspflicht des Notars erfasst

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Die Verschwiegenheitspflicht ist Zeichen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Partei und dem Notar. Sie umfasst grundsätzlich alle Bereiche notarieller Berufsausübung, also auch das den Notaren in § 5 Abs 1 NO eingeräumte Recht Privaturkunden zu verfassen, ist zeitlich unbegrenzt und geht über den Tod der geschützten Person hinaus.

Die Funktion des Notars (hier: Notariatssubstituten) als Urkundenverfasser, der ein fremdhändiges Testament als Privaturkunde errichtet hat, ist strikt von jener als Testamentszeuge zu trennen. Testamentszeugen haben alle jene Vorgänge zu bezeugen, aus denen erschlossen werden kann, ob der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass der „Aufsatz“ sein letzter Wille sei. Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notar (Notariatssubstitut) nicht an die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO gebunden. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken.

Ein Beschluss, mit dem die Aussageverweigerung gemäß § 324 Abs 1 ZPO für unrechtmäßig erkannt wurde, kann auch im Verfahren außer Streitsachen zusammen mit der nächstfolgenden Entscheidung, nämlich jener über die Verhängung einer Geldstrafe, angefochten werden. Die von § 35 AußStrG umfasste Verweisung auf § 349 Abs 1 ZPO muss sich auch auf § 515 ZPO erstrecken.

  • JBL 2014, 327
  • LG Innsbruck, 25.01.2013, 53 R 18/13f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 515 ZPO
  • BG Innsbruck, 12.12.2012, 33 A 228/11s
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 324 Abs 1 ZPO
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 37 NO
  • BG Innsbruck, 25.09.2012, 33 A 228/11s
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 321 Abs 1 Z 3 ZPO
  • OGH, 23.10.2013, 2 Ob 61/13d
  • § 45 Z 2 AußStrG
  • Arbeitsrecht
  • § 35 AußStrG

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