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Juristische Blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 136

Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse minderjähriger Kinder im Teilungsstreit

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Dem unbedingten Aufhebungsanspruch des § 830 S 2 ABGB sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen Schranken gesetzt. Allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, bilden einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden. Jede Übersiedlung bringt ein gewisses Maß an psychischer und physischer Belastung mit sich, die als notwendige Folge hingenommen werden muss.

Als Nachteile der Übrigen iS des § 830 ABGB sind regelmäßig nur die Nachteile für die Teilhaber an der gemeinsamen Sache, nicht aber deren nahe Angehörige gemeint. Eine Zivilteilung liegt jedoch dann nicht im wohlverstandenen Interesse redlicher Eltern, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind zumindest überwiegend aufhält, für absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu finanzieren, die besonderen Bedürfnissen des Minderjährigen (hier: des mit einer Amputation belasteten Sohns) gerecht wird.

Unzeit liegt vor, wenn die Feilbietung die Obdachlosigkeit der minderjährigen, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zur Folge hätte, sofern dem beklagten Ehegatten die Pflege und Erziehung zukommt; auf die Ehelichkeit der Kinder ist nicht abzustellen.

Auch nach der EO-Nov 2000 gilt, dass die Aufnahme von Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren im Allgemeinen nicht ein eingeschränktes, sondern ein zusätzliches Begehren des Klägers begründet, das, auch wenn es unzulässig ist, der Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Eine Stattgebung des Klagebegehrens unter Abweisung des Begehrens auf Festsetzung bestimmter Versteigerungsbedingungen verstößt daher im Regelfall nicht gegen § 405 ZPO. Anders läge der Fall nur, wenn der Kläger die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließlich unter der von ihm angegebenen Bedingung anstrebt, er also ohne die von ihm genannte Prämisse am Miteigentum festhalten will.

  • JBL 2014, 323
  • § 405 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 17.12.2013, 5 Ob 197/13a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 3 WEG
  • § 352a EO
  • § 830 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 02.09.2013, 6 R 125/13i
  • LG Salzburg, 30.05.2013, 1 Cg 14/12v
  • Arbeitsrecht

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