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Juristische Blätter

Heft 11, November 2014, Band 136

Amtshaftung wegen Verzögerung bei Ausfertigung des Meistbotsverteilungsbeschlusses / Fristsetzungsantrag als Rechtsmittel iS des § 2 Abs 2 AHG

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Mit Erlag des Meistbots wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, kraft dessen das Gericht das Meistbot zwecks Verteilung an die Anspruchsberechtigten verwahrt. Die auf das Meistbot Verwiesenen erhalten einen bedingten Anspruch auf ihren Zuweisungsbetrag, dessen Bestimmung und Auszahlung im Verteilungsverfahren durch das Exekutionsgericht vorgenommen wird. Bis zur Ausfolgung an einen Pfandgläubiger ist der Versteigerungserlös einer durch das Gericht zwangsweise versteigerten Liegenschaft Eigentum des Verpflichteten. Mit dem Zuschlag ändert sich nur das Pfandobjekt der dem Pfandgläubiger verhafteten Sache. Die Ausfolgung der den Pfandgläubigern zugewiesenen Beträge gelten daher als Zahlungen des Verpflichteten.

Jene Bestimmungen, die das Gericht dazu anhalten, den Versteigerungserlös zügig und ohne vermeidbare Verzögerung auszufolgen, erfassen nicht nur Interessen der betreibenden Gläubiger, sondern aller auf das Meistbot Verwiesenen, also auch die des Verpflichteten. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung.

Der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG ist ein Rechtsmittel iS des § 2 Abs 2 AHG. Der Geschädigte ist aber nicht dazu verhalten, unmittelbar nach Fristablauf mit dem entsprechenden Rechtsbehelf vorzugehen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ebenfalls regelmäßig Verzögerungen verbunden sind, weswegen ein Zuwarten durchaus von der Hoffnung getragen sein kann, zwischenzeitig werde es zu einer Erledigung kommen. Die Überlegungen der Rsp zur Säumnisbeschwerde gelten auch für den Anwendungsbereich des § 91 GOG. Bei einer rechtsunkundigen Partei ist der Zeitraum, bevor sie darauf schließen muss, dass eine Untätigkeit des Gerichts vorliegt, und von ihr verlangt werden kann, dass sie rechtskundigen Rat einholt, jedenfalls nicht kleinlich zu bemessen.

  • § 1311 ABGB
  • § 2 Abs 2 AHG
  • § 1 AHG
  • § 209 EO
  • § 110 Abs 1 Geo
  • Öffentliches Recht
  • § 229 EO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 91 Abs 1 GOG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 27.02.2014, 1 Ob 222/13y
  • JBL 2014, 730
  • § 236 EO
  • LG Wels, 13.07.2013, 3 Cg 9/13b
  • OLG Linz, 18.09.2013, 4 R 147/13k
  • Arbeitsrecht

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