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Haftung des Schädigers für Errichtungskosten eines unfalls- und altersbedingt medizinisch indizierten Treppenlifts / Fälligkeit des Vorschusses

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Die Kosten für die Errichtung eines Treppenlifts sind Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, wenn sie aus einer unfallbedingten Gehbehinderung des Geschädigten resultieren. Die Beweislast für eine bloße zeitliche Vorverlagerung des Schadens trifft den Schädiger. Können mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spricht man von summierten Einwirkungen (hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert).

Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigt. Der benötigte Betrag muss allerdings eine angemessene Zeit vor dessen Einsatz zur Verfügung stehen.

  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • § 904 ABGB
  • JBL 2014, 725
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 25.06.2014, 2 Ob 48/14v
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Feldkirch, 16.11.2013, 7 Cg 111/12m
  • § 1302 ABGB
  • Arbeitsrecht
  • § 1333 ABGB
  • OLG Innsbruck, 30.01.2014, 1 R 1/14b

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