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Heft 11, November 2014, Band 136
Unterlassene Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 126 Wörter
- Seiten 741-741
- https://doi.org/10.33196/jbl201411074103
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inkl MwSt§ 8 ZustG lässt den Fall ungeregelt, dass das Gericht von der Änderung der Abgabestelle durch die Zustellbehörde keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers nicht veranlasst sehen kann. Hat die Partei Kenntnis von dem gegen sie anhängigen Verfahren, ist sie gemäß § 8 Abs 1 ZustG zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle an das Gericht verpflichtet. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht kann eine Ladung zur Tagsatzung an der früheren Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partei der Meldebehörde den Wechsel ihres Wohnsitzes angezeigt hat.
Die Anwendung des § 8 ZustG gegenüber einer ausländischen Prozesspartei setzt jedenfalls dann keine besondere Rechtsbelehrung voraus, wenn die bisherige Abgabestelle im Inland liegt.
- Öffentliches Recht
- § 2 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 09.07.2014, 2 Ob 207/13z
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2014, 741
- LGZ Wien, 27.08.2013, 44 R 412/13h
- BG Favoriten, 23.10.2012, 54 C 30/11h
- Arbeitsrecht
- § 8 Abs 1 ZustG
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