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Juristische Blätter

Heft 11, November 2012, Band 134

Zustellung von Schriftstücken in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats generell zulässig

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Art 1 Nr 1 S 1 EuZVO 2007 (VO 1393/2007/EG) stellt für die Anwendung dieser Verordnung auf die Übermittlung von Schriftstücken von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung ab (hier: Zustellung einer Klage, die gegen eine auf Jersey ansässige Gesellschaft gerichtet ist, an deren Vorstandsvorsitzenden mit Wohnadresse in den Niederlanden). Damit sind Übermittlungsvorgänge auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats ebenso wenig erfasst wie solche in oder aus Drittstaaten.

Die EuZVO 2007 verdrängt das Verfahrensrecht (lex fori) nur insoweit, als sie die jeweilige Frage selbst regelt. Sie berührt aber nicht die nationalen Regelungen dazu, welche Schriftstücke überhaupt zugestellt werden müssen, wie der Zustelladressat bzw Empfangsermächtigte, die Zustellungsadresse und der Zustellungsort zu bestimmen sind. Diese Fragen, also auch zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke zuzustellen sind, sind nach dem nationalen Recht zu beurteilen.

Nach Art 8 Nr 1 EuZVO 2007 dürfen Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (dh ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Art 6 MRK; keine Vorschrift der MRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil- und Handelssachen.

  • HG Wien, 16.11.2010, 25 Cg 12/10w
  • OLG Wien, 31.03.2011, 1 R 303/10a
  • JBL 2012, 738
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 1 und 8 Nr 1 EuZVO 2007
  • OGH, 01.03.2012, 1 Ob 218/11g
  • § 13 Abs 3 ZustG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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