„Streitanhängigkeit“ zwischen in- und ausländischem Abstammungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 1482 Wörter
- Seiten 56 -57
- https://doi.org/10.33196/jbl201601005601
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Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.
Nach § 12 Abs 1 AußStrG ist ein Verfahren anhängig, sobald unter anderem ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird. Im Außerstreitverfahren werden demnach an die Anhängigkeit des Verfahrens Rechtsfolgen geknüpft, der Begriff „Streitanhängigkeit“ ist dem Außerstreitverfahren fremd. Wird der Antrag beim inländischen Gericht vor Einbringung und Zustellung der Klage im Ausland eingebracht, so begründet das ausländische Verfahren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.
Nach § 91a Abs 1 S 2 AußStrG kann die Anerkennung als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Damit wurde für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen der Grundsatz der Inzidentanerkennung gesetzlich verankert. Aufgrund des gebotenen Analogieschlusses gilt dies ebenso für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes.
- § 12 Abs 1 ABGB
- BG Graz-Ost, 27.04.2015, 227 Fam 18/14i
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 91a AußStrG
- OGH, 16.10.2015, 7 Ob 142/15f
- Europa- und Völkerrecht
- § 148 ABGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2016, 56
- Arbeitsrecht
- LGZ Graz, 23.06.2015, 2 R 177/15m
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