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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 138

Mitverschulden wegen Unterlassung einer Mehrfachsicherung sensibler Daten?

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Das Mitverschulden des Geschädigten iS des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt.

Es begründet für sich genommen kein Mitverschulden, wenn der Geschädigte selbst sensible Daten (hier: Dateien der Diplomarbeit) vor der beabsichtigten Formatierung seines Notebooks nur auf ein externes Speichermedium – und nicht auf mehrere oder einen weiteren Rechner – überträgt.

Bei fachkundigen Eigenleistungen des Geschädigten zur Schadensbehebung (hier: neuerliche Erstellung einer Prüfungsarbeit und die Neuerfassung von Computerdaten) ist grundsätzlich auf den angemessenen Marktpreis (marktüblicher bzw branchenüblicher Stundensatz) für die zur Schadensbehebung erforderlichen Leistungen abzustellen, wobei es für die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Berufsgruppe auf die beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten ankommt, die für die konkreten Behebungsarbeiten notwendig sind. Sind zusätzlich spezifische Kenntnisse unabdingbar, die im Marktpreis der relevanten Berufsgruppe nicht berücksichtigt sind, gebührt ein Zuschlag für die Abgeltung der erforderlichen Spezialkenntnisse.

  • JBL 2016, 41
  • OGH, 29.10.2015, 8 Ob 106/15v
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wels, 31.03.2015, 2 Cg 112/13t
  • OLG Linz, 29.06.2015, 2 R 92/15k
  • § 1323 ABGB
  • Arbeitsrecht

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