



Kündigung mittels WhatsApp unwirksam
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 138
- Rechtsprechung, 1720 Wörter
- Seiten 58 -60
- https://doi.org/10.33196/jbl201601005803
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In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird (hier: Kündigung mittels „WhatsApp“). Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben.
Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz (hier: Normierung der Schriftlichkeit durch Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs); eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
Ein vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an den Arbeitsvertragspartner übermitteltes Foto desselben wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht.
- Öffentliches Recht
- JBL 2016, 58
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGZ Graz, 27.03.2015, 36 Cga 8/15x
- Zivilverfahrensrecht
- § 20 Abs 1 AngG
- OLG Graz, 25.06.2015, 7 Ra 36/15s
- § 886 ABGB
- OGH, 28.10.2015, 9 ObA 110/15i
- Arbeitsrecht
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